21.11.2024
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Dokument-Nr. 1403

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss17.11.2005

Erken­nungs­dienstliche Behandlung nach brutaler Körper­ver­letzung

Weil er einem anderen mit äußerster Brutalität einen Kopfstoß mitten in das Gesicht versetzt hat, muss sich der Täter auf Anordnung der Polizei einer erken­nungs­dienst­lichen Behandlung unterziehen. Dies geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Der Mann hatte auf einer Weinkerwe nach einer kurzen verbalen Ausein­an­der­setzung mit einem anderen Kerwebesucher diesem plötzlich und unerwartet den Kopf mitten in das Gesicht gerammt. Folge hiervon waren ein angebrochenes Nasenbein und ein abgesplitterter Schneidezahn des Geschädigten. Die Staats­an­walt­schaft leitete ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen gefährlicher Körper­ver­letzung ein. Zudem ordnete die Polizei die erken­nungs­dienstliche Behandlung, d.h. die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Lichtbildern, an.

Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht bestätigte. Voraussetzung für eine erken­nungs­dienstliche Behandlung sei, dass der Betreffende einer Straftat verdächtig sei und nach Art und Ausführung dieser Tat die Gefahr der Wiederholung bestehe. Dies sei hier der Fall: Das brutale Mittel des Kopfstoßes zeige, dass der Täter eine beträchtliche Erfahrung bei der Anwendung von Gewalt habe. Die zu Tage getretene Brutalität und die Nichtigkeit des Anlasses ließen auf eine erhebliche Gewalt­be­reit­schaft schließen, weshalb bei dem Betreffenden mit weiteren Gewalttaten zu rechnen sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/05 des VG Neustadt vom 07.12.2005

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