15.11.2024
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Dokument-Nr. 5117

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Urteil15.05.2007Verwaltungsgericht Neustadt6 K 58/07.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil15.05.2007

Hinterbliebene haben nicht automatisch Anspruch auf Wahlleistungen im KrankenhausErklärung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten erfolgen

Seit dem Jahr 2003 gilt im rheinland-pfälzischen Beihilferecht für Beamte und Versor­gungs­emp­fänger des Landes die Regelung, dass für die Kosten von Wahlleistungen im Krankenhaus (also insbesondere Chefa­rzt­be­handlung und Unterbringung im Zwei-Bett-Zimmer) nur noch Beihilfe bewilligt wird, wenn der Beihil­fe­be­rechtigte hierfür 13,-- € monatlich aus seinen Bezügen an den Dienstherrn zahlt. Dies musste schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Inkrafttreten der Regelung gegenüber der Beihilfestelle erklärt werden. Die Erklärung des Beihil­fe­be­rech­tigten gilt dann auch für die berück­sich­ti­gungs­fähigen Angehörigen.

Verstirbt der beihil­fe­be­rechtigte Beamte oder Versor­gungs­emp­fänger, verlangt die Beihilfestelle von den beihil­fe­be­rech­tigten Angehörigen eine eigene Erklärung, ob sie die Beihilfe für Wahlleistungen gegen Zahlung von 13,-- € aus den Hinter­blie­be­nen­bezügen weiter in Anspruch nehmen wollen. Auch für diese Erklärung gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Todestag des früheren Beihil­fe­be­rech­tigten. Hierüber informiert der Dienstherr die Angehörigen grundsätzlich zusammen mit dem Bescheid über die Festsetzung der Hinter­blie­be­nen­bezüge. Versäumt die Witwe oder der Witwer die Frist, sind die Ansprüche auf Wahlleistungen im Krankenhaus regelmäßig erloschen, die Erklärung kann nicht später nachgeholt werden.

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hatte sich nun mit zwei Fällen zu befassen, in denen jeweils die Witwe eines verstorbenen Versor­gungs­emp­fängers die rechtzeitige Abgabe einer Erklärung zur Inanspruchnahme von Wahlleistungen versäumt und dies erst nach Durchführung einer entsprechenden Behandlung beim nächsten Beihilfeantrag bemerkt hatte. Die Beihilfestelle lehnte es unter Berufung auf das Fehlen der Erklärung und die mittlerweile verstrichene Erklärungsfrist ab, Beihilfe für die angefallenen Wahlleistungen zu zahlen, wogegen die Betroffenen jeweils Klage erhoben.

In einem Fall hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt die Rechts­auf­fassung der Beihilfestelle bestätigt und zur Begründung in seinem Urteil ausgeführt, dass der Anspruch auf Beihilfe für Wahlleistungen abhängig sei von der rechtzeitigen eigenen Erklärung des hinterbliebenen Angehörigen, ob er diese Beihil­fe­leis­tungen gegen Zahlung von 13,-- € monatlich für sich in Anspruch nehmen wolle. Die frühere Erklärung des verstorbenen Ehemannes gelte nicht automatisch für die hinterbliebene Witwe weiter. Die Beihilfestelle habe die Witwe über die Rechtslage ausreichend aufgeklärt durch Übersendung des einschlägigen Infor­ma­ti­o­ns­ma­terials und eines Erklä­rungs­vor­drucks mit dem Versor­gungs­fest­set­zungs­be­scheid. Das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts vom 15. Mai 2007 wurde inzwischen vom Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigt.

Die zweite vom Gericht entschiedene Klage hatte dagegen Erfolg: In diesem Verfahren war die Rechtslage nach Auffassung der Richter anders zu beurteilen, da die Witwe selbst das Rentenalter deutlich überschritten hatte und schwer erkrankt war. Das Gericht gab zu bedenken, dass möglicherweise eine besondere Hinweispflicht der Beihilfestelle gegenüber Hinterbliebenen in schon fortge­schrittenem Lebensalter besteht. Jedenfalls aber könne der Klägerin die Ausschlussfrist von drei Monaten nicht entge­gen­ge­halten werden, weil sie aufgrund der besonderen Umstände des Falles, ihrer schweren Erkrankung und deren Folgen, gehindert gewesen sei, die Einver­ständ­ni­s­er­klärung rechtzeitig abzugeben. Nachdem sie das Versäumnis bemerkt habe, habe sie die Erklärung unverzüglich nachgeholt.

Erläuterungen
Urteile

vom 15. Mai 2007 - 6 K 58/07.NW und

vom 24. September 2007 - 6 K 802/07.NW

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des VG Neustadt vom 07.11.2007

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