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Dokument-Nr. 5993

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Urteil16.04.2008Verwaltungsgericht Neustadt6 K 533/07.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil16.04.2008

Gewer­be­trei­bender wendet sich erfolglos gegen neues Halteverbot auf der gegen­über­lie­genden StraßenseiteFreie Fahrt für Toilettenwägen

Gegenüber der Grund­s­tücks­ausfahrt eines Gewerbebetriebs zur Vermietung von Toilettenwägen und eines Kinder­ka­russells in der Ortsdurchfahrt von Queichhambach, einem Ortsteil von Annweiler a.Tr., dürfen keine Kraftfahrzeuge mehr geparkt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden und damit die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots durch die Verbands­ge­meinde Annweiler bestätigt.

Gegen das Halteverbot, das in den Monaten April bis Dezember jeweils von 6.00 bis 22.00 Uhr gilt, wandte sich der Betreiber des gegen­über­lie­genden Ferienhauses und einer Kulturscheune mit der Klage beim Verwal­tungs­gericht. Vor seinem Anwesen fallen durch das eingeschränkte Halteverbot zwei Parkplätze für seine Gäste weg. Nach seiner Ansicht ist die Verkehrs­re­gelung nicht erforderlich und widerspricht dem Interesse der Anwohner an einer wirksamen Verkehrs­be­ru­higung in der Ortsdurch­fahrts­straße. Der Gewerbebetrieb müsse die Grund­s­tücks­ausfahrt verlegen oder verbreitern, bevor zu seinen Gunsten ein Halteverbot im öffentlichen Straßenraum eingerichtet werde.

Das Verwal­tungs­gericht hat sich bei einer Ortsbe­sich­tigung mit Fahrprobe von den örtlichen Verkehrs­ver­hält­nissen ein Bild verschafft und die Klage daraufhin abgewiesen. Das eingeschränkte Halteverbot dient nach Auffassung der Richterinnen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Der Lastkraftwagen mit dem angehängten Toilettenwagen habe bei der Fahrprobe an den im Halteverbot geparkten Fahrzeugen nur mit geringem Abstand und deshalb nur sehr langsam vorbeifahren können. Dadurch sei es zu einem nicht unerheblichen Verkehrs­rückstau auf der Ortsdurch­fahrts­straße gekommen. Wenn die Fahrzeuge nicht exakt am Straßenrand geparkt oder noch breitere Fahrzeuge dort abgestellt würden, verschärfe sich die Verkehrs­si­tuation. Trotz des eingeschränkten Halteverbots bleibe vor dem Anwesen des Klägers ein Parkraum für ein bis zwei Fahrzeuge erhalten. Für die Gäste des Ferienhauses und der Kulturscheune stünden in zumutbarer Entfernung 24 öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Das Interesse an einer Verkehrs­be­ru­higung der Ortsdurchfahrt werde durch die Halte­ver­bots­strecke von 20 Metern nur unerheblich beeinträchtigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des VG Neustadt vom 30.04.2008

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