21.11.2024
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Dokument-Nr. 381

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Verwaltungsgericht Neustadt Entscheidung14.03.2005

Spezialrampe für Elektro­rollstuhl beihilfefähig

Ein Beamter kann für eine Spezialrampe, die für den Transport eines Elektro­roll­stuhls notwendig ist, Beihil­fe­leis­tungen des Landes Rheinland-Pfalz erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im Streitfall hatte ein Beamter für seinen 16-jährigen Sohn, der an Muskel­dys­trophie leidet, eine ärztlich verordnete Spezialrampe zu einem Preis von 761,-- € angeschafft. Diese dient vor allem dazu, den ca. 120 kg schweren Elektro­rollstuhl ins Auto zu verladen, weil Schienen zum Auffahren hierzu wegen der Kippgefahr nicht geeignet sind; auch die Überwindung größerer Treppen ist nur mit Hilfe der Rampe möglich.

Das Land hatte die Gewährung von Beihil­fe­leis­tungen mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung handele; ein solcher sei nicht beihilfefähig.

Das Gericht sah dies anders: Die Rampe sei ein beihilfefähiges Hilfsmittel, und zwar ein Zusatzgerät zum bereits vorhandenen und beihil­fe­rechtlich erstatteten Elektro­rollstuhl. Der 120 kg schwere Rollstuhl könne nur mit Hilfe der Rampe überhaupt in ein Auto verladen werden. Erst dieses Zusatzgerät ermögliche deshalb dem Jugendlichen einen seinem Alter entsprechenden erweiterten Aktionsradius außerhalb des häuslichen Bereichs und damit auch eine Teilnahme zum Beispiel an Ausflugsfahrten der Familie.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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