13.12.2024
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Dokument-Nr. 33866

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Beschluss27.03.2024Verwaltungsgericht Neustadt5 L 228/24.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss27.03.2024

Vorerst keine Musik­ver­an­stal­tungen in Weinlounge in Herxheim am BergVorerst keine Musik­ver­an­stal­tungen in Weinlounge in Herxheim am Berg

Der Landkreis Bad Dürkheim hat zu Recht Musikd­a­r­bie­tungen in Form von Live-Musik und DJ-Auftritten in einer in Herxheim am Berg gelegenen Weinlounge untersagt. Das hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt a.d.Wstr. mit Beschluss vom 27. März 2024 entschieden.

Der Antragsteller ist mit seinem Gastro­no­mie­betrieb Pächter im Betriebsgebäude der Winzer­ge­nos­sen­schaft Herxheim am Berg eG. Dieses liegt am südlichen Ortsrand und grenzt unmittelbar an die Bundesstraße 271 an. Südlich des Parkplatz­be­reichs der Weinlounge befindet sich das Vogel­schutz­gebiet "Haardtrand". Im Februar 2015 erhielt die Winzer­ge­nos­sen­schaft eine Baugenehmigung für das Betreiben eines Weinbistros. Der Antragsteller führt im Rahmen seines gastronomischen Betriebs seit Jahren donnerstags Musik­ver­an­stal­tungen (Live- und DJ-Musik) durch. So gibt es monatlich am 2. und 4. Donnerstag von 19 - 22 Uhr Live-Musik, an den anderen Donnerstagen (1., 3. und 5.) wird das Musikprogramm durch einen DJ gestaltet. Im März 2023 beschwerten sich Nachbarn beim Landkreis Bad Dürkheim über die Musik­ver­an­stal­tungen in dem Weinbistro des Antragstellers. Daraufhin stellte der Antragsteller einen Bauantrag zwecks Genehmigung der Musikd­a­r­bie­tungen. Im Februar 2024 untersagte der Landkreis Bad Dürkheim unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die ungenehmigte Nutzung der Weinlounge für Veranstaltungen in Form von Musikd­a­r­bie­tungen wie z. B. Live-Musik und DJ-Auftritten mit sofortiger Wirkung in den Innenräumen und auf der Außenterrasse der Winzer­ge­nos­sen­schaft Herxheim am Berg.

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er u.a. aus, er betreibe nach einer Gesamt­be­trachtung keine Vergnü­gungs­stätte, sondern eine bereits genehmigte Schank- und Speise­gast­stätte. Es finde nur einmal in der Woche donnerstags eine Musik- und Tanzver­an­staltung von 19 - 22 Uhr statt. Dies zeige, dass die Durchführung von Musikd­a­r­bie­tungen und Tanz absolut untergeordnet sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot vor. Er habe inzwischen einen schall­tech­nischen Bericht eines Ingenieurbüros eingeholt. Daraus sei ersichtlich, dass an allen benachbarten Gebäuden sowohl tags als auch nachts die gesetzlich festgelegten Lärmwerte unterschritten würden.

Der Landkreis Bad Dürkheim entgegnete, trotz des nunmehr vorgelegten Gutachtens sei die Nutzungs­un­ter­sagung nach wie vor gerechtfertigt. Zwischen der formlosen Baubeschreibung des Antragstellers und dem schall­tech­nischen Unter­su­chungs­bericht bestünden inhaltliche Diskrepanzen, die noch zu prüfen seien. Zudem ergäben sich aus den vorläufigen Ergebnissen des Schall­schutz­gut­achtens natur­schutz­fachliche Anforderungen. Da das Vorhaben direkt an das Vogel­schutz­gebiet "Haardtrand" angrenze, sei eine spezielle arten­schutz­rechtliche Prüfung erforderlich, um zu prüfen, ob die Vögel aufgrund der Livemusik gestört würden.

Mit Beschluss vom 27. März 2024 hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt a.d.Wstr. den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, die Nutzungs­un­ter­sagung sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe eine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzung­s­än­derung vorgenommen. Zwar ergebe sich eine relevante Änderung der Nutzungsweise nicht bereits daraus, dass die im Februar 2015 genehmigte Nutzung des Weinbistros mit Außenterrasse und die derzeit zusätzlich ausgeübte Nutzung für Musikd­a­r­bie­tungen an Donnerstagen von 19 - 22 Uhr unter­schied­lichen Nutzungsarten zuzuordnen wären. Beide Nutzungs­va­rianten seien vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Schank- und Speise­wirt­schaften einzustufen. Durch die Veranstaltung von Livemusik und Tanz einmal in der Woche für drei Stunden werde das Weinbistro nicht bereits zur Vergnü­gungs­stätte. Eine Schank- und Speise­wirt­schaft verliere nicht dadurch ihren planungs­recht­lichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzver­an­stal­tungen durchgeführt würden oder Unter­hal­tungsmusik geboten werde, und zwar auch dann nicht, wenn sie an Wochenenden regelmäßig stattfänden. In der Gaststätte des Antragstellers stehe trotz der Musik­ver­an­stal­tungen die Bewirtung der Gäste mit Speisen und vor allem Getränken im Vordergrund.

Eine geänderte baupla­nungs­rechtliche Beurteilung des Betriebs des Antragstellers ergebe sich aber im Hinblick auf das Rücksicht­nah­megebot. Hinsichtlich der Nutzung des Weinbistros als Veran­stal­tungsort für Livemusik einmal in der Woche bestünden beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgingen, als dies bei einem auf die reine Verköstigung von Gästen mit Speisen und Getränken ausgerichteten Betrieb der Fall sei. Mit der Ausweitung des Betriebs werde vor allem ein erheblich größerer Inter­es­sen­tenkreis aus Nah und Fern angesprochen als bei einem reinen Gaststät­ten­betrieb. Ein derartiges Szenario - das Abspielen von Live-Musik im Innern der Gaststätte und das Verweilen zahlreicher Gäste auf der Außenterrasse - lasse es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die Auswirkungen auf die Umgebung ungeachtet der bestehenden Baugenehmigung nochmals geprüft werden müssten. Es könnte nämlich sein, dass die zusätzlichen "Events" unter Lärmschutz­a­spekten unzumutbare Auswirkungen auf die Nachbarschaft hätten. Soweit der Antragsteller geltend mache, der nunmehr von ihm vorgelegte schall­tech­nische Unter­su­chungs­bericht eines Ingenieurbüros vom 7. März 2024 belege, dass durch die Musik­ver­an­stal­tungen die Immis­si­ons­richtwerte in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, schließe dies nicht aus, die Geneh­mi­gungsfrage neu aufzuwerfen, denn die Tragfähigkeit der gutachterlichen Annahmen sei gerade noch im Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu prüfen.

Könne von einer offen­sicht­lichen Geneh­mi­gungs­fä­higkeit derzeit nicht ausgegangen werden, brauche die Kammer nicht näher darauf einzugehen, ob einer evidenten Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Musik­ver­an­stal­tungen auch arten­schutz­rechtliche Einwände entgegenstehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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