13.12.2024
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Dokument-Nr. 33857

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Beschluss18.03.2024Verwaltungsgericht Neustadt5 L 193/24.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss18.03.2024

Mit 120 km/h durch die Innenstadt - Auto zu Recht sichergestellt

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt.

Am 11. Oktober 2023 befuhr der Antragsteller die Spaldinger Straße in Speyer in Richtung Waldsee. Auf der Höhe Kastanienweg beschleunigte er sein Fahrzeug sehr stark und begab sich, ohne zu blinken, auf die Gegenfahrbahn, wo er trotz des Rechts­fahr­gebots links an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr und sodann zwei vorausfahrende Pkw überholte. Dabei erreichte er im Folgenden eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 50 km/h. Er passierte weitere fünf Einmündungen, eine Kreuzung sowie zwei Fußgängerwege, letztere mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, bevor er in eine Straße einbog und von den ihm folgenden Polizeibeamten in Zivil einer Verkehr­s­kon­trolle unterzogen wurde. Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht. Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit weitere erhebliche Verkehrs­verstöße begehen werde. Dafür spreche zum einen das bereits erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Antragstellers unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses sei von einer gravierenden Missachtung verkehrs­recht­licher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als das Doppelte erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet und an mehreren Fußgän­ge­r­überwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer - insbesondere gegen Kollisionen völlig ungeschützten Fußgängern - geprägt gewesen. Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Antragsteller nicht gezeigt, sondern jegliche Aussage verweigert. Hinzu komme, dass er bereits vor dem streit­ge­gen­ständ­lichen Vorfall durch erhebliches verkehrs­wi­driges Fahrverhalten aufgefallen sei. Die Häufigkeit, mit der der Antragsteller Verkehrs­verstöße begehe, zeige, dass er sich weder von Verkehrsregeln, noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeld­be­scheiden beeindrucken lasse. Im Gegenteil hätten ihn die bisherigen ordnungs­recht­lichen Sanktionen nicht davon abgehalten, den zur Sicherstellung des Fahrzeugs zum Anlass genommenen, erheblichen Verstoß zu begehen. Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen rücksichtslosen Verkehrs­teil­nehmer sowie eine unbelehrbare Person handelt und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrs­verstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichts­ver­mögens hätten sie nach dem Anhalten des Antragstellers daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/pt)

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