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02.04.2025 
Sie sehen einen Mobilfunkmast auf dem Dach eines Gebäudes.

Dokument-Nr. 34800

Sie sehen einen Mobilfunkmast auf dem Dach eines Gebäudes.
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Beschluss06.02.2025Verwaltungsgericht Neustadt5 L 18/25.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss06.02.2025

Von einer die zulässigen Grenzwerte der 26. BImSchV einhaltenden Mobilfunkanlage gehen keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen ausMobilfunkmast in Ludwigshafen verletzt keine Nachbarrechte

Die der Telekom Deutschland GmbH von der Bundes­netz­agentur für Elektrizität, Gas, Telekom­mu­ni­kation, Post und Eisenbahnen erteilte Stand­ort­be­schei­nigung für eine Mobilfunkanlage in Ludwigshafen verletzt voraussichtlich keine Rechte der Nachbarn. Das geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Nachdem zuvor eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mobilfunkmastes ergangen war, erteilte die Bundes­netz­agentur der Telekom Deutschland GmbH im Dezember 2024 eine sog. Stand­ort­be­schei­nigung für den Standort Ludwigshafen Gartenstadt Nord mit einer Montagehöhe von 29 m und mehreren Funkanlagen. Mit der Erteilung einer Stand­ort­be­schei­nigung wird festgestellt, dass eine Mobilfunkanlage keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen hervorruft. Die Stand­ort­be­schei­nigung dient als Voraussetzung für den Betrieb ortsfester Funkanlagen und hat die Funktion einer Betrie­bs­freigabe.

Wohnung der Kläger ist ca. 16 m vom Mobilfunkmast entfernt

Die Antragsteller wohnen bzw. arbeiten in einem Gebäude, das ca. 16 m von dem Standort des Mobilfunkmasts entfernt ist. Sie suchten nach Zurückweisung ihres Widerspruchs um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach und machten geltend, zwar würden die zulässigen Grenzwerte der maßgeblichen 26. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung (26. BImSchV) eingehalten. Die darin aufgeführten Grenzwerte genügten jedoch nicht wissen­schaft­lichen Standards und seien rechtswidrig. Deshalb drohten ihnen gesundheitliche Schäden.

Richter: Stand­ort­be­schei­nigung entspricht den gesetzlichen Anforderungen

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Februar 2025 abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, die angefochtene Stand­ort­be­schei­nigung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Da die Funkanlage die Grenzwerte nach der 26. BImSchV einhalte, habe die Bundes­netz­agentur die Stand­ort­be­schei­nigung zu Recht erteilt. Für das vorliegende Verfahren sei deshalb auf der Grundlage der 26. BImSchV davon auszugehen, dass die streit­ge­gen­ständliche Mobilfunkanlage keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen hervorrufe. Das Gericht sei weder berechtigt noch dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Kompetenz die 26. BImSchV zu verwerfen und seiner Entscheidung andere als in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte bzw. andere Maßstäbe hinsichtlich der von der hier streit­ge­gen­ständ­lichen Mobilfunkanlage ausgehenden Strahlung und der damit behaupteten zusam­men­hän­genden Gesund­heits­ge­fahren zu Grunde zu legen. Es sei vielmehr allein Aufgabe des Verord­nungs­gebers, die zur Vermeidung von Gesund­heits­ge­fahren erforderlichen Grenzwerte festzusetzen. Dabei komme dem Verord­nungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal­tungs­bereich zu, der auch Raum lasse, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfas­sungs­rechtliche Schutzpflicht gebiete nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Ihre Verletzung könne nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutz­vor­keh­rungen überhaupt nicht getroffen habe oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückzubleiben.

Aus dem Vorbringen der Antragsteller gewinne die Kammer jedoch nicht die Überzeugung, dass die Grenzwerte seitens des Verord­nungs­gebers zu hoch angesetzt bzw. belassen worden seien. Es fehle damit an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Bundes­netz­agentur ihrer Beurteilung nicht den Grenzwert nach der 26. BImSchV hätte zugrunde legen dürfen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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