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30.07.2026 
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil08.07.2026

Verwal­tungs­gericht bestätigt polizeiliche erken­nungs­dienstliche Maßnahme nach Besitz von Kinderpor­no­grafieErken­nungs­dienstliche Behandlung ist erlaubt, um zukünftige Straftaten zu verhüten

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die polizeiliche Anordnung seiner erken­nungs­dienst­lichen Behandlung wandte. Der Kläger war zuvor wegen des Besitzes von Kinder- und Jugend­por­no­grafie verurteilt worden. Die Entscheidung der Kammer bestätigt, dass die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Lichtbildern zur Vorbeugung weiterer Straftaten in diesem Fall rechtmäßig sind.

Der Kläger wurde im November 2024 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Auf seinen Speichermedien hatte die Polizei mehr als 20.000 kinder- und jugend­por­no­gra­fische Bild- und Videodateien gefunden. Zudem wurden auf den Geräten zahlreiche heimlich aufgenommene Bilder von dritten Personen aus dem Badezimmer des Klägers entdeckt.

U.a. wurden Finger- und Handflä­che­n­ab­drücke genommen und Lichtbilder angefertigt

Im März 2025 ordnete die zuständige Polizeibehörde die erken­nungs­dienstliche Behandlung des Mannes an. Diese umfasste die Abnahme von Finger- und Handflä­che­n­ab­drücken, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale sowie die Aufnahme von Lichtbildern. Der Kläger erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage. Er argumentierte, solche Maßnahmen seien unver­hält­nismäßig und bei reinen Inter­net­de­likten nutzlos. Zudem sei er seit der Tat im Jahr 2022 straffrei geblieben.

Neigungsdelikt

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2026 als unbegründet ab. Die polizeiliche Anordnung stütze sich rechtmäßig auf das Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­gesetz (POG), welches solche Maßnahmen erlaube, um zukünftige Straftaten zu verhüten. Es bestätigte damit die polizeiliche Prognose, dass bei dem Kläger von einer Wieder­ho­lungs­gefahr auszugehen sei. Bei dem Besitz derartiger Dateien handele es sich um ein sogenanntes Neigungsdelikt. Die enorme Anzahl an Dateien belege ein massives, sexuell motiviertes Interesse. Zudem stelle die Fertigung heimlicher Aufnahmen im eigenen Badezimmer bereits einen Zwischenschritt in Richtung realer sexueller Übergriffe (Kontaktdelikte) dar.

Erken­nungs­dienstliche Behandlung ist geeignet und verhältnismäßig

Die Maßnahmen seien auch geeignet und verhältnismäßig. Finger- und Handflä­che­n­ab­drücke könnten bei der Aufklärung von Inter­net­de­likten helfen, indem sie bewiesen, wer ein bestimmtes Gerät bedient habe. Fotos und körperliche Merkmale seien zudem entscheidend, um den Kläger bei potenziellen künftigen körperlichen Übergriffen frühzeitig als Täter zu identifizieren oder auszuschließen.

Hohes öffentliches Interesse, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen

In der Entscheidung wird zudem hervorgehoben, dass die seither verstrichene Zeit ohne neue Straftaten die Wieder­ho­lungs­gefahr nicht aufhebe. Die bloße Unauffälligkeit seit Abschluss des Strafverfahrens lasse noch nicht auf eine dauerhafte Besserung schließen; der Kläger verhalte sich angesichts einer drohenden Haftstrafe derzeit womöglich lediglich besonders vorsichtig. Das hohe öffentliche Interesse, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen, überwiege das Recht des Klägers auf informationelle Selbst­be­stimmung deutlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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