18.10.2024
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Dokument-Nr. 7176

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Urteil21.10.2008Verwaltungsgericht Neustadt5 K 532/08.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.10.2008

Satzungs­be­stimmung über Begrenzung der Werbeanlagen im Altstadtbereich von Neustadt unwirksam

Die Regelung der Stadt Neustadt a. d. Weinstrasse in ihrer Werbe­an­la­gen­satzung, wonach im Altstadtbereich für jede Gewerbe- bzw. Ladeneinheit höchstens zwei Werbeanlagen zulässig sind, ist unwirksam. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine GmbH, betreibt in der Fußgängerzone von Neustadt eine Reise­bü­ro­filiale. Auf den fünf Schaufenstern ihres Gebäudes hat sie jeweils eine Werbefolie mit dem Schriftzug „Hapag-Lloyd Reisebüro“ angebracht, zudem vier Leucht­wer­be­schilder mit ihrem Firmenlogo.

Nach der Werbe­an­la­gen­satzung der Stadt Neustadt zum Schutz des engeren Altstadt­be­reichs vom 6. Oktober 2006 ist eine Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Für jede Einrichtung oder Gewerbe- bzw. Ladeneinheit sind maximal zwei Anlagen zulässig; Werbeanlagen auf Fensterflächen stehen hierbei Anlagen an der übrigen Fassade des Gebäudes gleich.

Unter Berufung auf diese Regelung forderte die Stadt Neustadt die Klägerin auf, die Folien und Schilder zu entfernen.

Hiergegen erhob die Betroffene nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Das Gericht hat die behördliche Anordnung aufgehoben: Die Satzungs­be­stimmung, auf welche die Aufforderung gestützt sei, sei unwirksam, denn sie trage den Interessen der Gewer­be­trei­benden nicht hinreichend Rechnung. Neben sehr kleinteiliger Bebauung befänden sich in dem betroffenen Gebiet auch etliche größere Gebäudekomplexe. Betreiber größerer Gewerbe- oder Ladeneinheiten treffe die Beschränkung auf zwei Werbeanlagen aber ungleich härter als Anlieger mit kleinen Läden, welche nur eine wenige Meter breite Straßenfront hätten. Eine solche Benachteiligung lasse sich auch nicht mit der Absicht der Stadt rechtfertigen, zum Schutz des Stadtbildes eine zurückhaltende Gestaltung der Werbung zu erreichen.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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