Dokument-Nr. 12216
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil22.08.2011
Hinterbliebener muss bei Hinweisen auf Gewaltverbrechen nicht für Leichentransport zahlenFür strafrechtliche Ermittlungen könne keine Kostenübernahme verlangt werden
Ist nach dem Auffinden einer Leiche ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen, muss der bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen nicht für die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Klägers im Mai 2010 im Landkreis Südwestpfalz tot im Feld aufgefunden worden. Die Polizei und eine Rechtsmedizinerin aus Homburg nahmen vor Ort Ermittlungen auf. Sie kamen zu dem vorläufigen Ergebnis, dass ein unnatürlicher Tod der Frau nicht ausgeschlossen werden konnte. Die diensthabende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am darauf folgenden Morgen an. Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei ein Bestattungsinstitut aus Zweibrücken, dessen Mitarbeiter die Leiche noch in der Nacht in die Räumlichkeiten des Bestattungsunternehmens verbrachten. Von dort aus wurde die Leiche am Morgen zwecks Durchführung der Obduktion nach Homburg überführt. Das gegen unbekannt geführte Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
Kläger ist bereit Kosten zu tragen - jedoch nur 430,39 Euro
Das Polizeipräsidium Westpfalz verlangte von dem Kläger für die Bergung und Überführung der Leiche zum Bestattungsunternehmen einen Betrag in Höhe von 910,15 Euro. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, er sei zwar bereit, die angemessenen und marktüblichen Kosten hinsichtlich der Bergung und Überführung der Leiche seiner Ehefrau zu tragen. Diese Kosten beliefen sich aber nur auf 430,39 Euro.
VG: Kostenbescheid rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kostenbescheid des Polizeipräsidiums Westpfalz sei bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Der Leichentransport zum Bestattungsinstitut in Zweibrücken habe nämlich strafrechtlichen Zwecken gedient. Im Zeitpunkt der Anordnung des Leichentransports nach Durchführung der Leichenschau habe das vorläufige Ermittlungsergebnis darin bestanden, dass ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen gewesen sei. Deshalb habe die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken noch in der Nacht die Obduktion der Leiche für den folgenden Morgen angeordnet. Da der Leichentransport im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erfolgt sei, könnten die Kosten der Überführung der Leiche in die Räume des Bestattungsunternehmens nicht aufgrund einer polizeirechtlichen Vorschrift gefordert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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