18.10.2024
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Dokument-Nr. 12216

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil22.08.2011

Hinterbliebener muss bei Hinweisen auf Gewalt­ver­brechen nicht für Leichen­transport zahlenFür strafrechtliche Ermittlungen könne keine Kostenübernahme verlangt werden

Ist nach dem Auffinden einer Leiche ein Gewalt­ver­brechen nicht auszuschließen, muss der bestat­tungs­pflichtige Angehörige des Verstorbenen nicht für die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestat­tungs­un­ter­nehmens aufkommen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau des Klägers im Mai 2010 im Landkreis Südwestpfalz tot im Feld aufgefunden worden. Die Polizei und eine Rechts­me­di­zinerin aus Homburg nahmen vor Ort Ermittlungen auf. Sie kamen zu dem vorläufigen Ergebnis, dass ein unnatürlicher Tod der Frau nicht ausgeschlossen werden konnte. Die diensthabende Staatsanwältin der Staats­an­walt­schaft Zweibrücken ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am darauf folgenden Morgen an. Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei ein Bestat­tungs­in­stitut aus Zweibrücken, dessen Mitarbeiter die Leiche noch in der Nacht in die Räumlichkeiten des Bestat­tungs­un­ter­nehmens verbrachten. Von dort aus wurde die Leiche am Morgen zwecks Durchführung der Obduktion nach Homburg überführt. Das gegen unbekannt geführte Ermitt­lungs­ver­fahren wurde eingestellt.

Kläger ist bereit Kosten zu tragen - jedoch nur 430,39 Euro

Das Polizei­prä­sidium Westpfalz verlangte von dem Kläger für die Bergung und Überführung der Leiche zum Bestat­tungs­un­ter­nehmen einen Betrag in Höhe von 910,15 Euro. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens Klage und machte geltend, er sei zwar bereit, die angemessenen und marktüblichen Kosten hinsichtlich der Bergung und Überführung der Leiche seiner Ehefrau zu tragen. Diese Kosten beliefen sich aber nur auf 430,39 Euro.

VG: Kostenbescheid rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Kostenbescheid des Polizei­prä­sidiums Westpfalz sei bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Der Leichentransport zum Bestat­tungs­in­stitut in Zweibrücken habe nämlich straf­recht­lichen Zwecken gedient. Im Zeitpunkt der Anordnung des Leichen­transports nach Durchführung der Leichenschau habe das vorläufige Ermitt­lungs­er­gebnis darin bestanden, dass ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen gewesen sei. Deshalb habe die zuständige Staatsanwältin der Staats­an­walt­schaft Zweibrücken noch in der Nacht die Obduktion der Leiche für den folgenden Morgen angeordnet. Da der Leichen­transport im Rahmen straf­recht­licher Ermittlungen erfolgt sei, könnten die Kosten der Überführung der Leiche in die Räume des Bestat­tungs­un­ter­nehmens nicht aufgrund einer polizei­recht­lichen Vorschrift gefordert werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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