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Dokument-Nr. 35147

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Beschluss05.06.2025Verwaltungsgericht Neustadt4 L 523/25 und 4 L 534/25.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss05.06.2025

Nutzungs­un­ter­sagung für Wohngebäude bei Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften rechtmäßigNutzungs­un­ter­sagung für Wohngebäude im Donnerbergkreis rechtmäßig

Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße den Eilantrag gegen die Untersagung der Nutzung zweier Wohnungen in einem Gebäude im Donners­bergkreis abgelehnt.

Das Gebäude wurde ursprünglich als Gaststätte mit Fremdenzimmern genutzt. Durch Genehmigung vom 25. Oktober 1984 erfolgte die Nutzung­s­än­derung in ein Altenpflegeheim. Im Jahr 2014 wurde diese Nutzung wegen erheblicher Brand­schutz­mängel untersagt und in der Folge aufgegeben. Die durch den Vermieter im Jahr 2018 aufgenommene Wohnnutzung erfolgte ohne die erforderliche Genehmigung.

Mit mittlerweile bestands­kräftigem Bescheid vom 11. Juli 2019 forderte die zuständige Bauauf­sichts­behörde den Vermieter zur Vorlage eines Bauantrags auf Nutzung­s­än­derung auf. Dieser ging am 6. März 2020 ein, konnte in der Folgezeit jedoch aufgrund fehlender, inhaltlich fehlerhafter oder nicht prüffähiger Bauunterlagen nicht abschließend verbeschieden werden.

Mit gegen die Mieter der beiden Wohnungen gerichteten Bescheiden vom 17. Februar 2023 und 24. April 2025 erließ die zuständige Bauauf­sichts­behörde jeweils eine auf § 81 der rheinland-pfälzischen Landes­bau­ordnung (LBauO) gestützte Nutzungs­un­ter­sagung und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an.

Nach § 81 LBauO kann die Bauauf­sichts­behörde die Benutzung solcher Anlagen untersagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.

Der gegen die Nutzungs­un­ter­sagung gerichtete Eilantrag wurde mit Beschlüssen der 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Juni 2025 abgelehnt.

Für die angestrebte Wohndau­er­nutzung gälten andere bauplanungs- und bauord­nungs­rechtliche Vorschriften als für die Nutzung als Altenpflegeheim. Die hiernach erforderliche Genehmigung der Nutzung­s­än­derung liege nicht vor. Dass das Pflegeheim schon bei Aufgabe des Betriebs den bau- und brand­schutz­recht­lichen Anforderungen nicht mehr entsprochen habe, komme erschwerend hinzu.

Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Dass sich die zuständige Behörde nicht zunächst an den Vermieter gewandt, sondern eigenständige Nutzungs­un­ter­sa­gungen gegen die Mieter ausgesprochen habe, sei nicht zu beanstanden. Im Falle der illegalen Wohnnutzung einer vermieteten Wohnung seien sowohl der mit dem Eigentümer identische Vermieter als auch der Mieter für den baurechts­widrigen Zustand verantwortlich. Im Sinne effektiver Gefahrenabwehr durch sofortige Räumung habe sich die Bauauf­sichts­behörde regelmäßig vorrangig an den Mieter zu wenden, weil der Vermieter die betreffenden Räume nicht selbst zu illegalen Wohnzwecken nutze.

Die sofortige Vollziehung liege auch im besonderen öffentlichen Interesse. Einer von der Anlage ausgehenden konkreten Gefahr bedürfe es nicht, da die sofortige Vollziehung eine die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkung einer formell-illegalen Nutzung bekämpfe, dem ungenehmigt Handelnden ungerecht­fertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entziehe und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindere.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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