18.10.2024
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Dokument-Nr. 9638

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Beschluss11.05.2010Verwaltungsgericht Neustadt4 L 477/10.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss11.05.2010

Rauch­be­läs­tigung: Holzkohlegrill auf Weinfest nicht zugelassenEilantrag auf Standzulassung zu spät eingereicht

Eine Imbis­s­an­bieterin darf auf einem Weinfest wegen drohender Belästigung der Besucher durch Rauch keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Gastronomin aus Haßloch, die Imbiss- und Holzkoh­le­grill­stände betreibt. Sie beantragte bei der Gemeinde, mit einem solchen Stand im Mai zu dem Weinfest „Leisböhler Weintage” der Gemeinde Haßloch zugelassen zu werden. Die Verwaltung lehnte den Antrag im März ab. Sie habe den Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.

Imbis­s­an­bieterin verlangt als ortsansässige Gewer­be­treibende zum Weinfest zugelassen zu werden

Dagegen wehrte sich die Antragstellerin vier Tage vor dem Fest mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht. Zu dem Weinfest sei sie als ortsansässige Gewer­be­treibende zuzulassen. Es sei noch genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv, insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.

Entscheidung des Gemeinderats über Teilnahme kurz vor Festbeginn nicht mehr einholbar

Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats, der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie sich zu kurzfristig an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulas­sungs­antrag schon März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe, sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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