15.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 325

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss14.03.2005

Wer unerlaubt Ausländer beschäftigt, kann den Jagdschein verlieren

Wer illegal ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, muss neben einer straf­recht­lichen Verurteilung auch damit rechnen, dass sein Jagdschein eingezogen wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, ein Jäger, war seit 1982 im Besitz sog. Dreijah­res­jagd­scheine. Im Jahr 2002 wurde er vom Amtsgericht wegen Beihilfe zu Verstößen gegen das Ausländergesetz in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Grund hierfür war, dass er illegale ausländische Arbeitskräfte mit Putz- und Küchenarbeiten beschäftigt hatte.

Diese Verurteilung nahm die Jagdbehörde zum Anlass, den Jagdschein des Antragstellers für ungültig zu erklären und ihn einzuziehen. Der Antragsteller, der hiergegen Widerspruch erhoben hat, wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs an das Verwal­tungs­gericht.

Das Gericht hat jetzt im Eilverfahren entschieden, dass die Vorgehensweise der Jagdbehörde nicht zu beanstanden ist. Nach dem Bundes­jagd­gesetz sei die Behörde verpflichtet, einen Jagdschein einzuziehen, wenn sich dessen Inhaber als persönlich unzuverlässig erweise. Dies sei in der Regel anzunehmen bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien. Im vorliegenden Fall sei ausreichend, dass eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in Form der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern erfolgt sei. Das Gesetz verlange hingegen nicht, dass die Tat einen Bezug zur Jagd oder zu Waffen haben müsse.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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