15.11.2024
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Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 2101

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Beschluss08.03.2006Verwaltungsgericht Neustadt4 L 180/06.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss08.03.2006

"Fun-Games" - Untersagung von bei fehlender Bauartzulassung

Das Aufstellen und der Betrieb von Spielgeräten mit Gewinn­mög­lichkeit - sog. „Fun-Games” - ist nur zulässig, wenn für die Geräte eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorliegt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Inhaber einer Gaststätte zwei solcher Spielautomaten, mit denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann, aufgestellt. Die Stadtverwaltung untersagte den Betrieb mit der Begründung, die Spieler vor zu hohen, übermäßigen Verlusten beim Bespielen von nicht bauart­zu­ge­lassenen Geräten zu schützen.

Das Gericht hat die behördliche Entscheidung bestätigt: Das Verbot sei rechtmäßig, weil für Spielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich sei. Werde wie hier ein Gerät ohne diese Zulassung betrieben, so sei dies illegal und rechtfertige die Untersagung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/2006 des Verwaltungsgericht Neustadt vom 8.03.2006

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