22.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss21.09.2006

Nächtliche Ruhestörung: Pub muss früher schließenNachtruhe der Nachbarn muss berücksichtigt werden

Führt der Betrieb einer Gaststätte zu nächtlichen Ruhestörungen, so rechtfertigt dies eine Verlängerung der Sperrzeit. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Die Sperrzeit, d.h. die Zeit, in der Gaststätten geschlossen sein müssen, beginnt nach der rheinland-pfälzischen Gaststät­ten­ver­ordnung um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Im entschiedenen Fall betreibt der Antragsteller einen Pub in einer westpfälzischen Gemeinde. Nachbarn des Lokals hatten sich wiederholt über nächtliche Ruhestörungen durch lärmende Gäste und laute Musik beschwert. Ein von der zuständigen Behörde eingeholtes Lärmgutachten des TÜV kam zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte zum Teil deutlich überschritten werden.

Die Behörde gab dem Betreiber des Pubs deshalb mit sofortiger Wirkung auf, in den Nächten zu einem Werktag bereits um 1.00 Uhr und in den Nächten zu einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag sowie zu Rosenmontag und Fastnachts­dienstag um 2.00 Uhr zu schließen.

Der vom Betroffenen beim Verwal­tungs­gericht gestellte Eilantrag hatte keinen Erfolg: Vorliegend komme es nachweislich regelmäßig zu nächtlichen Ruhestörungen durch den Betrieb des Lokals. Zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft könne daher ausnahmsweise eine von der allgemeinen Sperr­zeit­re­gelung abweichende Regelung getroffen und eine frühere Schließung des Pubs verlangt werden. Die Sperr­zeit­ver­län­gerung müsse der Gastwirt auch sofort beachten, denn die derzeitigen Zustände seien den Anwohnern nicht mehr weiter zumutbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des VG Neustadt vom 19.10.2006

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