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Dokument-Nr. 35775

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Beschluss12.02.2026Verwaltungsgericht Neustadt4 L 142/26.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss12.02.2026

Widerruf einer Apothe­ke­n­er­laubnis wegen Verstrickung in Darknet-Handel rechtmäßig

Der Eilantrag eines Apothekers aus der Pfalz, mit dem er den Weiterbetrieb seiner Apotheke trotz sofort vollziehbaren Widerrufs der Betrie­bs­er­laubnis erreichen wollte, ist von der 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts abgelehnt worden.

Gegen den Antragsteller läuft ein straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren. Ihm wird vorgeworfen, verschrei­bungs­pflichtige Medikamente in dem Wissen an einen Dritten verkauft zu haben, dass dieser sie im Darknet weiter­ver­äußerte. Zudem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Vor-Ort-Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest.

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung widerrief daher die Betrie­bs­er­laubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Grundlage seien die Erkenntnisse aus dem Ermitt­lungs­ver­fahren der General­staats­an­walt­schaft. Zwar sei das Ermitt­lungs­ver­fahren noch nicht abgeschlossen, jedoch lägen erdrückende Verdachts­momente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothe­ken­be­triebs vor. Zu den Details, die sich aus der Sachakte des Ermitt­lungs­ver­fahrens und den ergänzenden Recherchen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung ergeben, zählten Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbe­schul­digten, belastende Protokolle aus der Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­über­wachung, Funde großer Mengen verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel bei einer Durchsuchung, deren Lieferwege überwiegend zur Apotheke des Antragstellers zurückverfolgt wurden, sowie die geständige Einlassung des Mitbe­schul­digten, wonach der Antragsteller spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.

Darüber hinaus seien auch die hygienischen Zustände in der Apotheke gravierend. Labor und Rezep­tu­r­a­r­beitsplatz seien stark verschmutzt gewesen, eine konta­mi­na­ti­o­nsfreie Herstellung von Arzneimitteln nicht gewährleistet. Zudem fehle es an ausreichender Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden seien und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen seien.

Gegen den Wider­rufs­be­scheid wandte sich der Apotheker mit einem Eilantrag. Er machte geltend, die hygienischen Mängel seien zwischen­zeitlich umfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaft­lichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.

Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Wider­rufs­be­scheid sei zurecht ergangen, da der Kläger sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.

Das Gericht führte aus, im vorliegenden Verfahren lägen erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche straf-rechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor, die zeigten, dass der Antragsteller nicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verant­wor­tungs­be­wusstsein habe.

Nach den Feststellungen der General­staats­an­walt­schaft Koblenz im Ermitt­lungs­ver­fahren sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerz­the­ra­peutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker habe dabei klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelte, die bei Missbrauch einen großen gesund­heit­lichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten. Insbesondere habe er sich z.B. auch im Klaren darüber sein müssen, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sog. „K.O.-Tropfen“ regelmäßig zum Einsatz kämen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Verge­wal­ti­gungen gefügig zu machen.

Darüber hinaus müsse sich der Antragsteller erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter dem Eindruck des laufenden Wider­rufs­ver­fahrens nur unzureichend behoben worden seien.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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