21.11.2024
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Dokument-Nr. 10867

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil16.12.2010

VG Neustadt: Öster­rei­chischer Reisevermittler muss Wanderlager in Deutschland anzeigenVertrieb von Reisen ohne Erlaubnis stellt Verstoß gegen deutsche Gewerbeordnung dar

Will eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, der es im Heimatland nicht erlaubt ist, Reisen zum Verkauf anzubieten, diese Reisen im Rahmen eines Wanderlagers in einer Gaststätte in Deutschland vermitteln, muss sie diese Veranstaltung zunächst bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Neustadt die Klage eines öster­rei­chischen Gewerbebetriebs abgewiesen, der in einer vorder­pfäl­zischen Gemeinde im Rahmen eines Wanderlagers in einer Gaststätte Reisen vermitteln wollte, ohne dies zuvor bei der zuständigen Behörde angezeigt zu haben.

Hintergrund zum Wanderlager

Ein Wanderlager im Sinne des Gewerberechts liegt vor, wenn jemand außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren oder Dienst­leis­tungen anbietet bzw. Bestellungen hierfür entgegennimmt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, lud im Juli 2010 Teilnehmer eines von ihr durchgeführten Gewinn­ra­te­spieles zu einer Veranstaltung im August 2010 in eine Gaststätte in einer vorder­pfäl­zischen Gemeinde ein. Dabei sollte den Teilnehmern ein Gewinn in Form einer dreitägigen Reise im Wert von 276 Euro übergeben werden. Weiter kündigte die Klägerin ein kostenloses Abendessen, eine zusätzliche Gewinn­mög­lichkeit von bis zu 150 Euro sowie ein Dankeschön in Form erlesener Spezialitäten aus Österreich an. Während des Abendessens sollten die Gäste über Reiseangebote informiert und ihnen der Urlaubskatalog 2010/2011 vorgestellt und überreicht werden. Den Teilnehmern war gestattet, Freunde, Bekannte oder Nachbarn zu dieser Veranstaltung einzuladen.

Wanderlager hätte in Deutschland rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung angezeigt werden müssen

Die beklagte Gemeinde untersagte die Veranstaltung vor Ort mit der Begründung, der Klägerin sei es in Österreich bisher nicht erlaubt, Reisen zum Verkauf anzubieten. Daher hätte sie das Wanderlager in Deutschland rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung anzeigen müssen.

Kläger ist der Auffassung, sich als Österreicher nicht an für deutsche Gewer­be­treibende geltenden Vorschriften halten zu müssen

Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, als Gewer­be­treibende aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, die vorübergehend eine Dienstleistung in Deutschland erbringe, müsse sie sich nicht an die für deutsche Gewer­be­treibende geltenden Vorschriften halten.

Durchführung eines Wanderlagers nur zulässig, sofern in Heimatstaat gleiche Tätigkeit rechtmäßig ausgeübt werden darf

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klage jedoch abgewiesen. Die Richter führen in dem Urteil aus, die von der Klägerin angekündigte Veranstaltung sei gewer­be­rechtlich ein Wanderlager. Zwar müsse ein Gewer­be­trei­bender aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der vorübergehend eine grenz­über­schreitende Dienstleistung erbringe, nach der Neufassung der Gewerbeordnung die Durchführung eines Wanderlagers nicht mehr vorher anzeigen. Dies gelte aber nur, wenn der Gewer­be­treibende in seinem Heimatstaat die gleiche Tätigkeit rechtmäßig erbringen könne. Die Klägerin habe aber keine Erlaubnis zum Vertrieb von Reisen nach öster­rei­chischem Recht.

Nicht angezeigtes Wanderlager verstößt gegen deutsche Gewerbeordnung

Die Klägerin habe dadurch, dass sie das Wanderlager nicht vorher angezeigt habe, gegen die deutsche Gewerbeordnung verstoßen. Denn sie habe unentgeltliche Zuwendungen angekündigt, indem sie in den Einladungen mit einem kostenlosen Abendessen, Gewinn­mög­lich­keiten in Höhe von bis zu 150 Euro und einem Dankeschön in Form einer Auswahl erlesener Spezialitäten aus Österreich geworben habe. Mit dem Verbot unentgeltlicher Zuwendungen solle verhindert werden, dass durch die Ankündigung ein Anreiz entstehe, der vom Charakter einer Verkaufsveranstaltung ablenke. Das Ziel der Vermeidung weiterer Anlockeffekte diene vor allem dem Verbrau­cher­schutz, da im Fall der Zulässigkeit von Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen die Gefahr bestehe, dass der Kunde noch stärker zur Teilnahme am Wanderlager motiviert werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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