15.11.2024
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Dokument-Nr. 3260

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.09.2006

Zwei-Wohnungs-Klausel im Bebauungsplan: Keine Genehmigung für dritte WohnungBisherige Nutzung rechtfertigt keinen weiteren Gebrauch als Wohneinheit

Legt ein Bebauungsplan fest, dass Wohnhäuser nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen, so kann die Bauauf­sichts­behörde die Nutzung von Räumen als selbständige dritte Wohneinheit untersagen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im entschiedenen Fall sieht der maßgebliche Bebauungsplan Wohnbebauung vor; Einzelhäuser dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen haben. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1994 genehmigten Reihenhauses; in den Bauplänen sind eine Wohnung im Erdgeschoss sowie eine weitere - zweite - Wohnung im Ober- und Dachgeschoss eingetragen. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde das Dachgeschoss als selbständige Wohnung vermietet; die Mieter sind zwischen­zeitlich wieder ausgezogen.

Die Kreisverwaltung als zuständige Bauauf­sichts­behörde untersagte der Klägerin die Nutzung des Dachgeschosses als selbständige dritte Wohneinheit. Hiergegen erhob diese nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Die Richter haben die Klage abgewiesen: Nach den Bauplänen sei eine dritte Wohnung nicht genehmigt und könne wegen der entge­gen­ste­henden Festsetzungen im Bebauungsplan auch nicht zugelassen werden. Obwohl die Mieter ausgezogen seien, sei das Nutzungsverbot gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich in der Vergangenheit nicht an die Beschränkung auf zwei Wohnungen gehalten und wolle das Dachgeschoss in Zukunft wieder als selbständige Wohnung nutzen. Da die Kreisverwaltung seit 2004 gegen sämtliche Eigentümer vorgehe, die sich wie die Klägerin nicht an die Zwei-Wohnungs-Klausel gehalten hätten, sei die behördliche Maßnahme schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleich­be­handlung nicht zu beanstanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/06 des VG Neustadt vom 24.10.2006

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