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Dokument-Nr. 35138

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Urteil02.06.2025Verwaltungsgericht Neustadt4 K 811/24.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil02.06.2025

Keine Erlaubnis für Bordellbetrieb bei Fehlen der für das Prosti­tu­ti­o­ns­gewerbe erforderlichen ZuverlässigkeitErlaubnis für Bordellbetrieb in Speyer zu Recht versagt

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage des Betreibers einer Prosti­tu­ti­o­ns­stätte gegen die Versagung einer Betrie­bs­er­laubnis abgewiesen.

Der Kläger war Geschäftsführer einer inzwischen liquidierten GmbH. Im Jahr 2017 meldete die GmbH bei der Stadt Speyer den Betrieb eines Bordells nebst Gaststätte an. Unmittelbar nach der Anmeldung wurde der Betrieb aufgenommen, ohne, dass die hierfür erforderliche Erlaubnis beantragt wurde.

Zwischen 2019 und 2022 fanden in dem Betrieb mehrere Kontrollen durch Polizei, Ordnungsbehörde und Steuerfahndung statt. Diese führten zur Einleitung von Ermitt­lungs­ver­fahren u.a. wegen des Anfangs­ver­dachts des Menschenhandels. Ebenfalls im Jahr 2019 drohte die Stadt Speyer der GmbH mit einer Gewerbeuntersagung, da eine Betrie­bs­er­laubnis nicht vorlag.

Stadt lehnte Betrie­bs­er­laubnis ab

Im Jahr 2022 wurde erstmals eine entsprechende Betrie­bs­er­laubnis beantragt. Im selben Jahr wurde gegen den Kläger als Geschäftsführer wegen des Betriebs einer Prosti­tu­ti­o­ns­stätte ohne die erforderliche Erlaubnis ein Bußgeld i.H.v. 5.000 € verhängt. Mit Bescheid vom 08. September 2023 lehnte die Stadt Speyer den Antrag auf Erteilung einer Betrie­bs­er­laubnis an die GmbH ab und verwies zur Begründung auf die laufenden Ermittlungs- und Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahren.

Gericht weist Klage ab - Kläger nicht zur Klage befugt

Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens im eigenen Namen Klage zum Verwal­tungs­gericht Neustadt. Mit Urteil vom 02. Juni 2025 wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger sei bereits nicht zur Klage befugt. Der Kläger persönlich habe die von ihm begehrte Erlaubnis nicht beantragt. Adressatin des insoweit allein maßgeblichen und von dem Kläger ausdrücklich angefochtenen Ausgangs­be­scheids sei ausschließlich die zwischen­zeitlich liquidierte GmbH.

Kläger fehlt auch die erforderliche Zuverlässigkeit.zum Betrieb eines Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes

Hiervon unabhängig habe die Stadt Speyer die Erlaubnis zu Recht versagt. Der Kläger als Geschäftsführer der GmbH besitze nicht die zum Betrieb eines Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes erforderliche Zuverlässigkeit. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Kläger das Etablissement im Zeitraum 2019 bis 2024 ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben habe. Auch das gegen ihn verhängte Bußgeld habe der Kläger nicht zum Anlass genommen, den Betrieb einzustellen. Dies zeige, dass der Kläger nicht bereit sei, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, die im sensiblen Bereich des Prosti­tu­ti­o­ns­ge­werbes dazu dienten, die Prostituierten vor Ausbeutung, Zuhälterei, Menschenhandel und Gewalt zu schützen. Hinzu träte eine Vielzahl aktenkundiger Tatsachen und Verdachts­mo­menten, die auf diverse Geset­zes­verstöße des Klägers im Zusammenhang mit dem Betrieb des bis zuletzt nicht genehmigten Bordells hindeuteten. Stehe die Unzuver­läs­sigkeit des Klägers danach fest, sei die beantragte Erlaubnis zwingend zu versagen. Ein Ermes­sens­spielraum stehe der Stadt Speyer insoweit nicht zur Verfügung.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/pt)

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