23.11.2024
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Dokument-Nr. 9104

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil16.12.2009

VG Neustadt zur Meldepflicht für GartenbrunnenKosten­pflichtige Anordnungen oder Verbot durch Wasserbehörde nur bei Gefährdung des Grundwassers zulässig

Wer einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies der Wasserbehörde melden. Gebühren dürfen für dieses Vorhaben jedoch nur dann erhoben werden, wenn durch die Bohrungen das Grundwasser gefährdet werden könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger in seinem Vorgarten in Nordrhein-Westfalen einen Brunnen bohren, um seinen Garten zu bewässern. Dies zeigte er der Wasserbehörde an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser verschmutzt werden könnte.

Nachdem ein Widerspruch des Klägers nur teilweise erfolgreich war, hat er Klage beim Verwal­tungs­gericht Neustadt erhoben.

Gefährdung des Grundwassers hier nicht anzunehmen

Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben: In Rheinland-Pfalz sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte. Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kosten­pflichtige Anordnungen oder ein Verbot dürften dann nicht ergehen.

Quelle: ra-online, VG Neustadt

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