23.11.2024
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Dokument-Nr. 32503

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil15.12.2022

Müllabfuhr muss nicht rückwärts zum Grundstück fahrenVG Neustadt lehnt Klage ab

Hauseigentümer müssen ihre Abfall­be­hältnisse für die Müllabfuhr dann an anderer geeigneter Stelle als an ihrem Grundstück selbst bereitstellen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vom Sammel­un­ter­nehmen angefahren werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Unternehmen das Grundstück nur rückwärts anfahren kann, was nach den Unfall­verhütungs­vorschriften der Unfall­versicherung­sträger vermieden werden muss. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt/Wstr. entschieden.

Die im Landkreis Kusel wohnenden Kläger haben sich mit ihrer Klage gegen eine Anordnung der Kreisverwaltung Kusel gewandt, ihre Abfall­be­hältnisse an der 50 Meter von ihrem Grundstück entfernten Straße, von der zu ihrem Grundstück nur ein schmaler Zufahrtweg führt, aufzustellen. Sie hatten bis Anfang 2019 ihre Abfall­be­hältnisse zur Müllabholung direkt am Zufahrtsweg vor ihrem Grundstück bereitgestellt, sodass das Abfuhr­un­ter­nehmen mit seinen Fahrzeugen rückwärts dort angefahren ist, um den häuslichen Abfall der Kläger aufzunehmen, weil auf dem Zufahrtsweg keine Wendemög­lichkeit bestand. Nachdem das Unternehmen eine weitere Rückwärts­anfahrt des Grundstücks der Kläger unter Berufung auf die Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften abgelehnt hatte, gab die Kreisverwaltung den Klägern im Februar 2019 auf, ihre Abfall­be­hältnisse an der 50 Meter entfernten Einmündung des Zufahrtswegs in die Straße zur Müllabholung aufzustellen. Hiergegen wehrten sich die Kläger zunächst ohne Erfolg in einem Eilrechts­schutz­ver­fahren beim Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht. Nach ebenfalls erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhoben sie Klage mit der Begründung, ihre Nachbarin dulde ein Wenden der Müllab­fuhr­fahrzeuge auf einer zu ihrem Grundstück gehörenden Parkplatzfläche. Im Übrigen fahre das Sammel­un­ter­nehmen an anderer Stelle auch Grundstücke rückwärts an.

Haftungsrisiko durch Rückwärts­an­fahren nicht zumutbar

Dem folgte die Kammer nicht. Sie hielt vielmehr an ihrer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon geäußerten Auffassung fest, dass die Anordnung der Kreisverwaltung offensichtlich rechtmäßig sei: So sei weder erkennbar, dass die genannte Wendemög­lichkeit auf dem Grundstück der Nachbarin hierfür tatsächlich geeignet und auch rechtlich ausreichend gesichert sei, noch könne das Sammel­un­ter­nehmen verpflichtet werden, gegen die von ihm einzuhaltenden Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften durch ein Rückwärts­an­fahren des klägerischen Grundstücks zu verstoßen und hier ein Haftungsrisiko einzugehen, selbst wenn man - aus welchen Gründen auch immer - an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte. Denn es obliege allein der nicht einzufordernden Entscheidung des Unternehmens, welche tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken es eingehen könne. Das gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall ein Rückwärts ein- oder -ausfahren auf eine stark befahrene Durch­gangs­straße mit einem erhöhtem Unfallrisiko erfolgen müsse, das schon mit einer vergleichsweise wenig schwerwiegenden Belastung für die Kläger, ihre Abfall­be­hältnisse nur 50 Meter entfernt zur Abholung bereitzustellen, vermieden werden könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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