18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 2803

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss23.06.2006

Rückwirkende Regelung über Perso­na­l­kos­te­n­er­stattung für kommunale RevierförsterVorlage an Verfas­sungs­ge­richtshof aufgrund Verstoßes gegen das Rechts­s­taats­prinzip

Das Verwal­tungs­gericht hält die im April 2005 rückwirkend in Kraft getretene Regelung über die Perso­na­l­kos­te­n­er­stattung für kommunale Revierförster für verfas­sungs­widrig und hat deshalb dem Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz ein Verfahren zur Entscheidung dieser Frage vorgelegt.

Die Klägerin des Verfahrens - die Verbands­ge­meinde Cochem-Land - begehrt vom Land Rheinland-Pfalz eine höhere Erstattung von Personalkosten für kommunale Revierförster für die Jahre 2002 bis 2004.

Auf dem Gebiet der Verbands­ge­meinde bestehen vier Forstreviere, die jeweils von einem kommunalen Forstbeamten betreut werden. Für diesen Revierdienst sieht das Landes­wa­ld­gesetz die Erstattung anteiliger Personalkosten durch das Land vor. Nach dem Landes­wa­ld­gesetz vom 30. November 2000 wird hinsichtlich der Höhe der Kosten auf die Reviergröße, also einen flächen­be­zogenen Maßstab, abgestellt.

Im April 2005 wurde das Landes­wa­ld­gesetz durch das Erste Standa­rd­fle­xi­bi­li­sie­rungs­gesetz (SFG) geändert und für die Zukunft eine neue Regelung hinsichtlich der Perso­na­l­kos­te­n­er­stattung getroffen. Rückwirkend ab dem Jahr 2002 sieht das SFG in Artikel 12 Absatz 2 eine nachträgliche Reduzierung der Erstat­tungs­ansprüche vor, und zwar eine Beschränkung auf höchstens 30 % der durch­schnitt­lichen Personalkosten je Person.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, dass diese rückwirkende Änderung verfas­sungs­widrig sei.

Die Richter der vierten Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt haben das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des Verfas­sungs­ge­richtshofs Rheinland-Pfalz darüber einzuholen, ob die Regelung in Artikel 12 Absatz 2 SFG mit der Landes­ver­fassung vereinbar ist.

Das Gericht sieht in der Bestimmung einen Verstoß gegen das Rechts­s­taats­prinzip. Belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassten, seien regelmäßig verfas­sungs­widrig. Um einen solchen Fall unzulässiger Rückwirkung handele es sich hier, denn im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes seien die bisher unbeschränkten Erstat­tungs­ansprüche für die Jahre 2002 bis 2004 bereits kraft Gesetzes entstanden gewesen. In diese abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörenden Tatbestände greife Artikel 12 Absatz 2 SFG zu Lasten der Gemeinden ein, indem die Vorschrift für die zurückliegenden Abrech­nungsjahre 2002 bis 2004 eine nachträgliche Reduzierung der Erstat­tungs­beträge auf höchstens 30 % der durch­schnitt­lichen Perso­na­l­ausgaben je Person vorschreibe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des VG Neustadt vom 26.07.2006

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss2803

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI