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21.02.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34793

Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Urteil09.01.2025Verwaltungsgericht Neustadt4 K 412/24.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil09.01.2025

Behörde kann bei Gefahr für Fußgänger durch herabfallenden Dachteile eine Siche­rungs­ver­fügung erlassenEigentümer muss Kosten der Ersatzvornahme tragen

Mit Urteil vom 9. Januar 2025 hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen eine bauauf­sichtliche Siche­rungs­ver­fügung der Stadt Pirmasens nebst Kostenbescheid abgewiesen.

Bereits im November 2021 stellte die zuständige Bauauf­sichts­behörde der Stadt Pirmasens fest, dass auf dem Dach des streit­be­fangenen Gebäudes, das im Eigentum des Klägers steht, Ziegel lose in der Dachrinne lagen, ein Ortgangblech hinunterhing und mehrere Ziegel fehlten oder offensichtlich lose waren.

In der Folge wurde der Kläger mehrfach zur Wieder­her­stellung eines verkehrs­si­cheren Zustandes aufgefordert.

Obwohl der Kläger im Mai 2022 mitteilte, die Mängel behoben zu haben, stellte die zuständige Behörde bei einer Ortsbe­sich­tigung fest, dass weiterhin Ziegel fehlten und lose waren.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 erließ die zuständige Behörde sodann eine auf § 59 der rheinland-pfälzischen Landes­bau­ordnung (LBauO) gestützte Siche­rungs­ver­fügung. Darin gab sie dem Kläger auf, einen verkehrs­si­cheren Zustand des Daches herzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht.

Gemäß § 59 LBauO haben die Bauauf­sichts­be­hörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzung­s­än­derung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im Juli 2022 Widerspruch ein. Er habe die Mängel am Dach im April 2022 beseitigt. Eine Gefahr für Passanten und Passantinnen bestehe nicht. Dies könne er als Diplom-Ingenieur für Bauwesen beurteilen. Fehlende Ziegel seien Sache des Hauseigentümers und begründeten kein Eingriffsrecht der staatlichen Bauaufsicht.

Nachdem im März 2023 ein Passant der zuständigen Behörde herabfallende Dachteile gemeldet hatte, ordnete diese eine Sperrung des Gehwegs im Bereich des Wohngebäudes an und beauftragte einen Dachde­cke­r­betrieb mit der Sicherung des Daches. Die Arbeiten wurden Ende März durchgeführt. Im Zuge dessen informierte der Dachde­cke­r­betrieb die Behörde darüber, dass sich das Dach in einem sehr schlechten Zustand befinde und eine Sanierung dringend notwendig sei.

Bei einer weiteren Ortsbe­sich­tigung wurde von der zuständigen Behörde in dem auf der Rückseite des Gebäudes befindlichen Innenhof der Schutt herabgefallener Ziegel aufgefunden.

Die für die Sicherung des Daches angefallenen Kosten wurden dem Kläger mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 17. Mai 2023 auferlegt.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde mit Urteil der 4. Kammer vom 9. Januar 2025 abgewiesen.

Der Erlass der Siche­rungs­ver­fügung sei zu Recht erfolgt. Das Dach habe sich ausweislich des Ergebnisses diverser Ortsbe­sich­ti­gungen in einem äußerst maroden Zustand befunden. Die damit verbundene, erhebliche Gefahr für Fußgänger und Fußgängerinnen habe im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungs­ver­fügung weiterhin bestanden, weshalb diese zugleich ermes­sens­gerecht und verhältnismäßig sei. Dass sich der gefahrdrohende Zustand nur auf der Rückseite des Gebäudes realisiert habe, sei ein glücklicher Zufall und spreche mitnichten gegen eine auch auf der Vorderseite bestehende Gefahr. Nachdem der Kläger untätig geblieben sei, habe die zuständige Bauauf­sichts­behörde die Instandsetzung selbst vornehmen dürfen. Dass die Beklagte bis zur Ersatzvornahme neun Monate zugewartet habe führe nicht zur Rechts­wid­rigkeit des angefochtenen Kostenbescheids, da baupolizeiliche Eingriffs­be­fugnisse grundsätzlich nicht verwirkt werden könnten. Die im Zuge der Ersatzvornahme angefallenen Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstandenden und daher vollständig von dem Kläger zu tragen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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