14.11.2024
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Dokument-Nr. 576

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Urteil21.04.2005Verwaltungsgericht Neustadt4 K 1892/04.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.04.2005

Grund­s­tücks­ei­gentümer haften für Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­bühren

Grund­s­tücks­ei­gentümer können auch dann zu Abfall­be­sei­ti­gungs­ge­bühren herangezogen werden, wenn sie ihr Grundstück vermietet oder verpachtet haben und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzen. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts hervor.

Im entschiedenen Fall verlangt die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises von der Eigentümerin mehrerer Grundstücke für das Jahr 2003 Gebühren in Höhe von 1.724 €. Die Frau hatte diese Grundstücke einem Gewerbebetrieb verpachtet; über dessen Vermögen war im Jahr 2002 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden.

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hatte die Frau beim Verwal­tungs­gericht Klage gegen die Gebüh­ren­be­scheide erhoben.

Die Richter entschieden, dass die Heranziehung der Eigentümerin rechtmäßig sei. Nach der Satzung des Kreises über die Erhebung von Benut­zungs­ge­bühren für die Abfal­l­ent­sorgung sei Schuldner der Gebühren auch der Eigentümer. Eine solche Satzungs­be­stimmung sei selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Abfallbehälter von einem Mieter oder Pächter bestellt worden seien. Der Eigentümer sei nämlich – ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pacht­ver­hält­nisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen. Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/05 des VG Neustadt vom 08.06.2005

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