15.11.2024
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Dokument-Nr. 4040

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil08.03.2007

Aufforderung zum T-Shirt-Wechsel bei politischer Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung unver­hält­nismäßig

Die Anordnung der Landrätin des Landkreises Bad Dürkheim gegenüber dem Vorsitzenden der Kreis­tags­fraktion der Partei „Die Republikaner“ bei der Veranstaltung „Prävention gegen Rechts“, das von ihm getragene Polo-Shirt mit dem Logo der Partei zu wechseln oder andernfalls nicht an der Veranstaltung teilzunehmen, war rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt auf Klage des Betroffenen hin entschieden.

Die Kreisverwaltung führte am 14. Juni 2006 im Ratssaal eine Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung unter dem Motto „Prävention gegen Rechts“ durch, welche den Auftakt der Kampagne „Recht­s­ex­tre­mismus? – Wir tun was“ bildete. Diese Initiative hatte sie mit Unterstützung der Landeszentrale für politische Bildung sowie des Verfas­sungs­schutzes des Landes und der Polizei gestartet, nachdem rechts­ge­richtete Parteien in der Region Räumlichkeiten oder Häuser zu erwerben suchten, um eine Anlaufstelle für ihre Aktivitäten zu schaffen. Eingeladen waren u.a. Vertreter der im Kreistag vertretenen Parteien und von Kommunen und Schulen.

Der Kläger erschien zu dieser Veranstaltung in einem Polo-Shirt mit dem kreisförmigen Aufdruck „Ehre, Freiheit; Vaterland, Republikanische Jugend“, einer stilisierten Abbildung des Hermanns­denkmals sowie dem Parteilogo der Republikaner. Die Landrätin forderte ihn auf, das Oberteil zu wechseln, und bot an, ein von der Kreisverwaltung gestelltes T-Shirt überzuziehen. Hierzu war der Kläger nicht bereit und verließ den Saal. Im gerichtlichen Verfahren machte er geltend, aus Protest gegen die seiner Auffassung nach rechtswidrige Veranstaltung in dem Polo-Shirt erschienen zu sein.

Mit seiner Klage auf Feststellung, die getroffene Anordnung sei rechtswidrig, war der Kläger erfolgreich. Das Gericht führt in den Entschei­dungs­gründen hierzu aus:

Der beklagte Landkreis sei in Wahrnehmung seines Selbst­ver­wal­tungs­rechts gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG befugt gewesen, einen Aktionsplan gegen recht­s­ex­tre­mis­tische Aktivitäten im Kreisgebiet zu initiieren und die Auftakt­ver­an­staltung am 14. Juni 2006 durchzuführen. Hierbei dürfe die Landrätin im Rahmen ihres Hausrechts die zur Aufrecht­er­haltung der Ordnung notwendigen Maßnahmen treffen. Die Bekleidung des Klägers sei zwar bei einer Veranstaltung, die der Information über rechtsextreme Strömungen gedient habe, geeignet gewesen, gegenüber anderen Teilnehmern provozierend zu wirken. Denn im zuletzt veröf­fent­lichten Verfas­sungs­schutz­bericht 2005 des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz seien auch bei den „Republikanern“ tatsächliche Anhaltspunkte für rechtsextreme Bestrebungen genannt worden, sie seien dort als fremden­feindlich sowie revisionistisch hinsichtlich der Verbrechen des Natio­nal­so­zi­a­lismus eingestuft worden. Die von dem Kleidungsstück selbst ausgehende Störung sei aber nur als geringfügig anzusehen gewesen und unterfalle als partei­po­li­tische Äußerung der durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützten Meinungs­freiheit. Im Hinblick hierauf stelle sich die getroffene Anordnung als unver­hält­nismäßig dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des VG Neustadt vom 15.03.2007

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