21.11.2024
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Dokument-Nr. 5807

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.02.2008

Keine Baugenehmigung für Schießanlage wegen fehlender Stellplätze

Werden für eine geplante Schießanlage keine Stellplätze nachgewiesen, darf eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Der Kläger ist ein Sport­s­chüt­zen­verein aus dem Landkreis Kaiserslautern, der bereits über eine unterirdische Schießanlage nebst Vereinsheim verfügt. Seinen Bauantrag für den Neubau einer Halle für eine Luftdruck­schieß­anlage mit zehn Schießbahnen lehnte die Kreisverwaltung mit der Begründung ab, dass die notwendigen Stellplätze nicht nachgewiesen seien.

Hiergegen erhob der Verein nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage und machte u. a. geltend, dass der Neubau keinen zusätzlichen Stell­platz­bedarf verursache, denn es werde bereits eine Schießanlage betrieben. Auch wohnten die Mitglieder des Vereins im Ort und könnten deshalb den Weg zur Anlage ohne Fahrzeug zurücklegen.

Stell­platz­nachweis ist Voraussetzung für Baugenehmigung

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Landes­bau­ordnung sei ein Stell­platz­nachweis Voraussetzung für die Erteilung der Bauerlaubnis, denn bei der geplanten neuen Schießhalle sei mit zusätzlichem Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu rechnen. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Sportschützen mit ihrer Waffe unter dem Arm zu Fuß kämen und sich so dem Argwohn anderer Fußgänger aussetzten. Zudem würden sie ihre Schusswaffen auch aus Sicher­heits­gründen mit dem Auto transportieren.

Seiner Verpflichtung könne der Verein auch nicht durch Zahlung eines Geldbetrags an die Gemeinde nachkommen, denn diese habe ihre hierfür erforderliche Zustimmung verweigert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/2008 des VG Neustadt vom 25.03.2008

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