21.11.2024
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Dokument-Nr. 18420

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil26.06.2014

Keine Ermäßigung der Müllgebühr bei verspäteten LeerungenLeerung an insgesamt vier Tagen keine bedeutsame Leistungs­störung

An die öffentlich-rechtliche Müllentsorgung angeschlossene Einwohner haben gegen den Entsor­gungs­träger keinen Anspruch auf Ermäßigung der Müllgebühr, wenn bei ihnen mehrmals witte­rungs­bedingt die bereit­ge­stellten Mülltonnen nicht rechtzeitig abgeholt worden sind. Das hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Der Kläger im hier zugrun­de­lie­genden Fall ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Landkreis Bad Dürkheim. Für das Anwesen teilte ihm der beklagte Landkreis eine Altpapiertonne, eine 120 Liter-Restmüll- sowie eine 120 Liter Biomülltonne zu. Für das Jahr 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren in Höhe von 164 € fest.

Kläger verlangt Kürzung der Jahresgebühr wegen nicht rechtzeitig abgeholtem Abfall

Im Winter 2012/2013 holte die von dem Beklagten mit der Abfallentsorgung im Kreis beauftragte Privatfirma mehrmals witte­rungs­bedingt den Müll nicht rechtzeitig am Grundstück des Klägers ab. Dieser beschwerte sich darüber und verlangte vom Beklagten die anteilige Kürzung der Jahresgebühr mit der Begründung, für eine nicht erbrachte Dienstleistung müsse er nichts bezahlen. Dies wäre eine Vergeudung von Steuergeldern. Das Scheinargument, dass der Müll irgendwann abgeholt werde, könne nicht gelten.

Beklagte lehnt Anspruch wegen "höherer Gewalt" ab

Der Beklagte lehnte den teilweisen Erlass der Jahres­müll­gebühr mit der Begründung ab, der angefallene Abfall, der ausschließlich witte­rungs­bedingt nicht rechtzeitig habe abgeholt werden können, sei später komplett einer ordentlichen Entsorgung zugeführt worden. Auf Grund dieser "höheren Gewalt" bestehe kein Anspruch auf Einbehaltung von Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren. Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren hat der Kläger im Dezember 2013 Klage erhoben und geltend gemacht, er habe Anspruch auf Ermäßigung der Jahres­müll­gebühr 2013 wegen vier nicht durchgeführter Leerungen im Winter 2012/2013.

Voraussetzungen für Betrie­bs­s­tö­rungen großen Umfangs nicht gegeben

Das Gericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Nach der einschlägigen Vorschrift des § 11 Absatz 2 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Benut­zungs­ge­bühren für die Abfal­l­ent­sorgung könne die Kreisverwaltung bei Betrie­bs­s­tö­rungen großen Umfangs, die Auswirkungen auf den Überlas­sungs­pflichtigen hätten, die Gebühren entsprechend ermäßigen. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Zwar sei anerkannt, dass im Falle von Leistungs­stö­rungen bei öffentlich-rechtlichen Benut­zungs­ver­hält­nissen grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Leistungs­stö­rungen in Schuld­ver­hält­nissen entsprechend anwendbar seien. Da bei einer Gebüh­re­n­er­hebung mittels eines Wahrschein­lich­keits­maßstabs aber lediglich eine genera­li­sierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfinde, ziehe bei Benut­zungs­ge­bühren nicht jegliche behördliche Minder- oder Schlecht­leistung einen Anspruch auf Gebüh­re­n­er­mä­ßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich. Das gebüh­ren­rechtliche Äquiva­lenz­prinzip verlange, dass die Höhe der Gebühr Art oder Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung zu entsprechen habe. Dieses Prinzip sei erst dann verletzt, wenn das Ausgleichs­ver­hältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört sei. Dementsprechend müsse - um für die Höhe des Gebüh­re­n­an­spruchs erheblich zu sein - eine Leistungs­störung von gewisser Schwere und Bedeutung vorliegen.

Mangels schuldhafter Pflicht­ver­letzung kein Schaden­s­er­satz­an­spruch

Bei der Beurteilung, ob eine Leistungs­störung von gewisser Schwere und Bedeutung gegeben sei, sei zu berücksichtigen, welche Leistung vom Entsor­gungs­träger im Einzelnen geschuldet sei. Hier habe der Beklagte die Mülltonne des Klägers nach dessen Angaben insgesamt an vier Tagen im Winter 2012/2013 nicht geleert. Dies stelle nach Auffassung des Gerichts schon keine bedeutsame Leistungs­störung dar. Die unterbliebenen Leerungen seien zudem auf die Witte­rungs­ver­hältnisse vor Ort und damit auf höhere Gewalt zurückzuführen gewesen. Von einer "Betriebsstörung großen Umfangs" könne folglich keine Rede sein, zumal der Beklagte den Restmüll nach Besserung der Wetterlage abgeholt habe. Mangels schuldhafter Pflicht­ver­letzung würde deshalb auch ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Beklagten ausscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online

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