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Dokument-Nr. 35105

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Urteil15.05.2025Verwaltungsgericht Neustadt4 K 1064/24.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil15.05.2025

BASF Tochter­ge­sell­schaft muss stillgelegtes Stein­koh­le­bergwerk in Altenkirchen (Pfalz) sichern und sanierenDie schädlichen Boden­ver­än­de­rungen wurden vom ehemaligen Stein­koh­le­bergwerk verursacht

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage der Eigentümerin eines Stein­koh­le­bergwerks in Altenkirchen gegen die Anordnung bestimmter Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung durch die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Süd abgewiesen.

Im Jahr 1953 erwarb die Gewerkschaft des konsolidierten Stein­koh­le­bergbaus Breitenbach GmbH (Klägerin), eine Tochter­ge­sell­schaft der BASF, ein stillgelegtes Bergwerksfeld in Altenkirchen (Pfalz). Seit dem Jahr 2019 kam es oberhalb des Bergwerkfeldes wiederholt zu Bodensenkungen und Tagesbrüchen.

Die 2019 und 2021 auffällig gewordenen Bereiche sanierte die Klägerin in enger Abstimmung mit der SGD Süd zunächst auf eigene Kosten und verfolgte zugleich die Umsetzung eines Sanie­rungs­konzepts für das gesamte ehemalige Bergwerk.

Nachdem eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, ordnete die SGD Süd mit Bescheid vom 23. April 2024 die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung des Gebietes an und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte bei dem Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss der 4. Kammer vom 2. Juli 2024 abgelehnt.

Mit Urteil vom 15. Mai 2025 wurde nunmehr auch die Klage in der Hauptsache abgewiesen.

Zur Begründung nahm die erkennende Kammer auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 2. Juli 2024 Bezug. Danach seien die schädlichen Boden­ver­än­de­rungen zweifelsfrei von dem im Eigentum der Klägerin stehenden, ehemaligen Stein­koh­le­bergwerk verursacht worden. Die Klägerin sei deshalb zur Sicherung und Sanierung des Gebiets nach Maßgabe der Anordnung vom 23. April 2024 verpflichtet. Die Umsetzung der Anordnung sei der Klägerin auch möglich, nachdem zwischen­zeitlich sämtliche betroffenen Grund­s­tücks­ei­gentümer ihr Einverständnis zur Durchführung der erforderlichen Sanie­rungs­maß­nahmen erklärt hätten.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/pt)

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