15.11.2024
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Dokument-Nr. 18692

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil24.07.2014

Gemeinde muss Landwirt Kosten der Beseitigung von auf seinen Äckern hinterlassenem Fräsgut erstattenSäuberung von Wirtschaftswegen auf angrenzenden Äckern

Beauftragt eine Gemeinde ein Unternehmen mit der Instandsetzung von Wirtschaftswegen und verbringt dieses das bei der Säuberung anfallende Fräsgut auf angrenzende frisch zur Aussaat vorbereitete Felder, so hat die Gemeinde, die sich weigert, das Material zu entfernen, dem Grundstücks­eigentümer die zur Beseitigung des Fräsguts aufgewandten Kosten zu erstatten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall setzte im August 2012 eine Privatfirma im Auftrag der im Donners­bergkreis gelegenen Ortsgemeinde Winterborn deren Wirtschaftswege instand und fräste dabei auch Bankette und Entwäs­se­rungs­gräben aus. Das dabei anfallende Material verbrachte das Unternehmen auf die angrenzenden Felder, so auch auf zwei frisch zur Aussaat vorbereitete Äcker des Klägers. Dieser bat daraufhin die Ortsgemeinde, das Material umgehend von seinen Feldern beseitigen zu lassen.

Gemeinde lehnt Beseitigung des Fräsguts ab

Da die Gemeinde dies ablehnte, beseitigte der Kläger das Fräsgut selbst, um die Felder bestellen zu können. Für diese Arbeiten verlangte der Kläger von der Beklagten im Oktober 2012 einen Betrag von 238 €. Da die beklagte Ortsgemeinde nicht zur Zahlung der geforderten Summe bereit war, erhob der Kläger im Mai 2013 Klage. Das Gericht hat dieser nun stattgegeben.

Eigen­tums­be­ein­träch­tigung rechtswidrig

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von 238 € gegen die Beklagte. Das Verbringen von Fräsgut auf die Felder des Klägers im August 2012 durch die von der Beklagten beauftragte Privatfirma habe einen nicht unerheblichen Eingriff in das Eigentum des Klägers dargestellt, den dieser habe nicht hinnehmen müssen. Als die Firma die Bankette und Entwäs­se­rungs­gräben der Wirtschaftswege ausgefräst habe, habe der Kläger seine angrenzenden Felder abgeerntet und bereits wieder zur alsbaldigen Neuaussaat hergerichtet gehabt. Die Firma habe im Zuge der Instand­set­zungs­a­r­beiten den gesamten an den Wirtschaftsweg angrenzenden Bereich der beiden Grundstücke des Klägers bis zu einer Tiefe von mehreren Metern derart mit Fräsgut befüllt, dass dort eine Aussaat nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Eigen­tums­be­ein­träch­tigung sei rechtswidrig gewesen. Zwar stellten die Wirtschaftswege der Beklagten öffentliche Einrichtungen dar, die der Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen landwirt­schaft­lichen Grundstücke zu dienen bestimmt seien. Eine Berechtigung, zur Instandhaltung dieser öffentlichen Einrichtung privates Eigentum wie im Falle des Klägers in Anspruch zu nehmen, lasse sich jedoch weder der Gemeindeordnung noch dem Satzungsrecht der Beklagten entnehmen. Alleine der Umstand, dass der Kläger zu den Nutzern dieser öffentlichen Einrichtung gehöre, berechtige den Einrich­tungs­träger nicht zur Inanspruchnahme seines Eigentums.

Eingriff in das Eigentum nicht gerechtfertigt

Auch eine den Eingriff rechtfertigende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung zwischen den Eigentümern der durch das Wirtschafts­we­genetz der Beklagten erschlossenen landwirt­schaft­lichen Grundstücke und der Firma bzw. der Beklagten habe nicht bestanden. Zwar möge die Vorgehensweise der für die Beklagte handelnden Firma regelmäßig akzeptiert werden, wenn abgeerntete Felder betroffen seien, die zur Neuaussaat noch einer Bearbeitung bedürften. Denn bei diesen Feldern sei mit dem Aufbringen von Fräsgut in aller Regel kein erheblicher Mehraufwand verbunden. Etwas anderes müsse aber bei Feldern geltend, die - wie die des Klägers - zwar bereits abgeerntet, aber schon wieder aussaatbereit hergerichtet worden seien. Denn auch bei diesen Feldern mache das Aufbringen von Fräsgut Aufwand an Arbeit und Material zunichte, den die Eigentümer zuvor in diese Äcker investiert hätten.

Erstat­tungs­an­spruch gerechtfertigt

Da die Beklagte dem berechtigten Verlangen des Klägers, die Beein­träch­tigung seines Eigentums durch Beseitigung des Fräsguts alsbald abzustellen, nicht nachgekommen sei, sei der Kläger zu eigenem Handeln gezwungen gewesen, um seine Felder zeitnah bestellen zu können. Er habe daher das störende Fräsgut selbst auf Kosten der Beklagten beseitigen können. Sein Erstat­tungs­an­spruch ergebe sich aus öffentlich-rechtlicher Geschäfts­führung ohne Auftrag. Auch die Höhe des Aufwen­dungs­er­satzes sei nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ ra-online

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