03.12.2024
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Dokument-Nr. 13384

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss16.04.2012

Ganzkör­per­ver­schleierung: Stadtrat muss nicht über Verbot der Ganzkör­per­ver­schleierung beratenKeine Eilbedürfigkeit

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat den Antrag eines Bürgers, die Stadt Germersheim im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Rat der Stadt eine Eingabe über ein Verbot der Ganzkör­per­ver­schleierung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst in der nächsten Sitzung vorzulegen, abgelehnt.

Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Antragsteller hatte sich Anfang März 2012 mit einer Eingabe an die Stadt Germersheim gewandt, der Rat der Stadt solle sich in seiner nächsten Sitzung mit der Frage eines Verbots der Ganzkörperverschleierung für seine Bediensteten beschäftigen. Entsprechende Eingaben stellte er auch bei anderen Kommunen in Rheinland-Pfalz (vgl. VG Trier, Beschluss v. 03.04.2012 - 1 L 307/12.TR -). Nachdem der Bürgermeister der Stadt Germersheim eine Weiterleitung der Eingabe an den Stadtrat abgelehnt hatte, wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die 3. Kammer des Gerichts lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Zwar dürfte der Antragsteller einen Anspruch darauf haben, dass sein Ersuchen vom Bürgermeister an den Stadtrat weitergeleitet werde. Denn die Gemeindeordnung räume in § 16 b "jedem" das Recht ein, sich schriftlich mit Anregungen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. Adressat einer solchen Jedermann-Petition sei nach dem eindeutigen Geset­zes­wortlaut der Gemeinderat, nicht der Bürgermeister. Eine Vorprü­fungs­pflicht oder ein Vorprü­fungsrecht eines Ersuchens nach § 16 b GemO durch den Bürgermeister sehe diese Vorschrift nicht vor.

Der Antragsteller habe aber die besondere Eilbe­dürf­tigkeit seines Anliegens nicht glaubhaft gemacht. Im Bereich der Stadtverwaltung Germersheim gebe es derzeit keine Bedienstete, die eine Ganzkör­per­ver­schleierung trage. Mithin sei nichts dafür ersichtlich, dass die Behandlung der Angelegenheit wegen einer besonderen Dringlichkeit innerhalb einer kurzen Zeitspanne angezeigt wäre. Trotz der Bedeutung des verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Petitionsrechts habe der Antragsteller nicht dargetan, dass sein Petitionsrecht im konkreten Fall ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung vereitelt würde. Gegenstand der Petition sei mit dem Verbot des Tragens einer Ganzkör­per­ver­schleierung ausschließlich eine allgemein politische Fragestellung, deren Behandlung im Stadtrat auch noch nach einem Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren möglich wäre.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt (pm/pt)

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