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Dokument-Nr. 2112

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Urteil13.03.2006Verwaltungsgericht Neustadt3 K 954/05.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.03.2006

Bundesbeamte müssen Praxisgebühr zahlen

Beamte des Bundes haben den Abzug eines Eigenanteils in Höhe von 10,- Euro (Praxisgebühr) bei der Gewährung einer Beihilfe zu ihren Krank­heits­kosten hinzunehmen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einer beihil­fe­be­rech­tigten Versor­gungs­emp­fängerin des Bundes die bewilligte Beihilfe um die Praxisgebühr gemindert. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob sie hiergegen Klage und machte geltend, dass sie aufgrund ihrer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse doppelt belastetet werde.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlange es nicht, dass durch die Beihilfe und die vom Beamten selbst getroffene Versi­che­rungs­vorsorge die Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen vollständig abgedeckt würden. Der Dienstherr sei frei in seiner Entscheidung, in das Beihilferecht auch Regelungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu übernehmen, solange die angemessene Lebensführung sichergestellt bleibe. Angesichts der geringen Höhe der Gebühr von lediglich 10,- Euro pro Jahresquartal sei der Grundsatz der so genannten amtsan­ge­messenen Alimentation nicht verletzt.

Die Klägerin habe es auch hinzunehmen, dass sie von der Praxisgebühr doppelt betroffen werde; es sei nicht Aufgabe des Dienstherrn, den Beamten beihil­fe­rechtlich vor Belastungen zu bewahren, die ihren Ursprung letztlich in der Entscheidung des Beamten hätten, auf welche Weise er Eigenvorsorge für den Krankheitsfall treffe.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2006 des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 22.03.2006

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