23.11.2024
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Dokument-Nr. 30065

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Urteil10.03.2021Verwaltungsgericht Neustadt3 K 802/20.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil10.03.2021

Inkas­so­un­ter­nehmen darf keine Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos geltend machenGeltendmachung von Konto­füh­rungs­kosten rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 10. März 2021 die Klage eines Inkas­so­un­ter­nehmens abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden, im Rahmen seiner Inkas­sotä­tigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu machen.

Das Unternehmen, welches Inkas­so­dienst­leis­tungen nach dem Gesetz über außer­ge­richtliche Rechts­dienst­leis­tungen - Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz - erbringt, hat seinen Sitz in der Pfalz. Es wickelt pro Jahr mehrere Hunderttausend Verfahren ab. In der Vergangenheit forderte das Unternehmen von den Schuldnern "Konto­füh­rungs­kosten" in Höhe von 2,50 €/Monat (= 30 €/Jahr) für die Führung eines internen Schuldnerkontos neben den jeweils abgerechneten Inkassokosten. Nachdem dies zunächst von der Aufsichts­behörde beanstandet worden war, wurde der Firma schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt, die sog. "Konto­füh­rungs­kosten" nicht mehr geltend zu machen.

Kein Rechtsgrundlage für "Konto­füh­rungs­kosten"

Die hiergegen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen: Die angeordnete Auflage finde ihre Rechtsgrundlage im Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz und sei zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin dürfe die "Konto­füh­rungs­kosten" gegenüber den Forde­rungs­schuldnern nicht abrechnen, deren Geltendmachung sei vielmehr rechtswidrig. Es handele sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringe, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroor­ga­ni­sation gebe es jedoch keinen Gebüh­ren­tat­bestand bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/ab)

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