23.11.2024
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Dokument-Nr. 7184

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil17.11.2008

Rückforderung des kindbezogenen Famili­en­zu­schlags erst ab Kenntnis von fehlender Vaterschaft

Der kindbezogene Famili­en­zu­schlag darf von einem Soldaten erst ab dem Zeitpunkt zurückverlangt werden, von dem an er von der fehlenden Abstammung des bisher für leiblich gehaltenen Kindes weiß. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Der Soldat wurde im Juli 2006 geschieden. Während der Ehe war im Jahr 2003 ein Sohn geboren worden. Im Mai 2005 trennten sich die Eheleute; seitdem lebt das Kind im Haushalt der Mutter.

Mitte des Jahres 2006 erfuhr der Betroffene, dass seine geschiedene Ehefrau während der Empfängniszeit ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt haben sollte, von dem das Kind abstamme. Deshalb focht er seine Vaterschaft vor dem Amtsgericht an, welches ein Vater­schafts­gut­achten in Auftrag gab. Dieses wurde im Januar 2007 vorgelegt und ergab die fehlende Abstammung des Kindes. Im Februar 2007 stellte das Amtsgericht dies durch Urteil fest.

Die Wehrbe­reichs­ver­waltung forderte daraufhin den bisher gezahlten kindbezogenen Famili­en­zu­schlag ab Juli 2006 zurück. Hiergegen erhob der Soldat nach erfolglosem Beschwer­de­ver­fahren Klage beim Verwal­tungs­gericht und machte geltend, bis zur Entscheidung des Amtsgerichts fest davon ausgegangen zu sein, der leibliche Vater zu sein. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Rückfor­de­rungs­be­scheid für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 aufgehoben. Zwar habe dem Kläger für diese Zeit kein kindbezogener Famili­en­zu­schlag zugestanden, da das Kind kein leiblicher Sohn sei. Er könne sich aber darauf berufen, dass er den überzahlten Betrag von ca. 91,-- € monatlich für seinen Lebensunterhalt verwendet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er es bereits ab Sommer 2006 für möglich gehalten habe, nicht der leibliche Vater zu sein, denn tatsächliche Kenntnis hiervon habe er erst Ende Januar 2007 erhalten. Es sei ihm zudem nicht zumutbar gewesen, seinen Dienstherrn bereits von dem anhängigen Vater­schaftsprozess zu unterrichten, damit dieser die Zahlung unter den Vorbehalt der Rückforderung hätte stellen können. Solange die Untreue der Kindsmutter nicht festgestanden habe, habe er diesen Umstand, welcher dem innersten privaten Bereich zuzuordnen sei, nicht offenbaren müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/2008 des VG Neustadt vom 22.12.2008

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