Die Klägerin hatte im Jahr 2004 bei der Kreisverwaltung eine Bauvoranfrage für 20 Doppelhaushälften - alternativ für Einzelhäuser gleicher Größe - gestellt. Hierzu versagte die Gemeinde Birkenheide ihr Einvernehmen, weil sie damals noch beabsichtigte, das alte Einkaufszentrum möglicherweise weiterhin für Zwecke des Einzelhandels zu nutzen. Aus diesem Grund hatte sie die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes sowie zur Sicherung dieser Planung eine sog. Veränderungssperre beschlossen.
Im Gerichtsverfahren wurde die Kreisverwaltung jetzt zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass weder die Veränderungssperre noch der für das Gebiet bestehende Bebauungsplan aus dem Jahr 1965 dem Bauvorhaben entgegenstünden. Die Veränderungssperre habe deshalb keine Rechtswirkungen mehr, weil die Gemeinde zwischenzeitlich am 6. Juni 2005 beschlossen habe, das Konzept der Einzelhandelsbebauung zugunsten einer Wohnbebauung aufzugeben.
Der Bebauungsplan, der ein Kleinsiedlungsgebiet vorsehe, sei funktionslos geworden, weil die tatsächlich vorhandene Bebauung nicht mehr der eines Kleinsiedlungsgebiets entspreche. Ein solches Gebiet sei gekennzeichnet durch Wohngebäude mit zugehörigem Land, welches den Kleinsiedlern ermögliche, ihren Lebensunterhalt teilweise durch Selbstversorgung zu bestreiten. Tatsächlich seien aber die ursprünglich relativ großen Grundstücke mit Garten geteilt und die Gärten bebaut worden. In diese vorhandene Bebauung füge sich das Bauvorhaben der Klägerin ein und sei deshalb bauplanungsrechtlich zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2005 des VG Neustadt vom 08.09.2005