14.11.2024
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Dokument-Nr. 958

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Urteil11.07.2005Verwaltungsgericht Neustadt3 K 2374/04.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil11.07.2005

Wohnhäuser am Standort eines früheren Einkaufsmarkts zulässig

Am Standort des bis zum Jahr 2000 in Birkenheide betriebenen Einkaufsmarkts sind Wohnhäuser baupla­nungs­rechtlich zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Die Klägerin hatte im Jahr 2004 bei der Kreisverwaltung eine Bauvoranfrage für 20 Doppel­haus­hälften - alternativ für Einzelhäuser gleicher Größe - gestellt. Hierzu versagte die Gemeinde Birkenheide ihr Einvernehmen, weil sie damals noch beabsichtigte, das alte Einkaufszentrum möglicherweise weiterhin für Zwecke des Einzelhandels zu nutzen. Aus diesem Grund hatte sie die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes sowie zur Sicherung dieser Planung eine sog. Verän­de­rungs­sperre beschlossen.

Im Gerichts­ver­fahren wurde die Kreisverwaltung jetzt zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtet. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass weder die Verän­de­rungs­sperre noch der für das Gebiet bestehende Bebauungsplan aus dem Jahr 1965 dem Bauvorhaben entgegenstünden. Die Verän­de­rungs­sperre habe deshalb keine Rechtswirkungen mehr, weil die Gemeinde zwischen­zeitlich am 6. Juni 2005 beschlossen habe, das Konzept der Einzel­han­dels­be­bauung zugunsten einer Wohnbebauung aufzugeben.

Der Bebauungsplan, der ein Klein­sied­lungs­gebiet vorsehe, sei funktionslos geworden, weil die tatsächlich vorhandene Bebauung nicht mehr der eines Klein­sied­lungs­gebiets entspreche. Ein solches Gebiet sei gekennzeichnet durch Wohngebäude mit zugehörigem Land, welches den Kleinsiedlern ermögliche, ihren Lebensunterhalt teilweise durch Selbst­ver­sorgung zu bestreiten. Tatsächlich seien aber die ursprünglich relativ großen Grundstücke mit Garten geteilt und die Gärten bebaut worden. In diese vorhandene Bebauung füge sich das Bauvorhaben der Klägerin ein und sei deshalb baupla­nungs­rechtlich zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2005 des VG Neustadt vom 08.09.2005

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