24.11.2024
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Dokument-Nr. 29042

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Urteil13.07.2020Verwaltungsgericht Neustadt3 K 209/20.NW, 3 K 213/20.NW und 3 K 214/20.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.07.2020

VG Neustadt: Denkmal­ge­schützter Bunker rechtfertigt kein Grund­steu­er­erlass für EigentümerUnrentabler Erwerb des Anwesens kann nicht durch Erlass der Grundsteuer kompensiert werden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob der Eigentümer eines denkmal­ge­schützten Bunkers einen Erlass der Grundsteuer beanspruchen kann und dies jeweils verneint.

Im hier vorliegenden Fall ist der Kläger Eigentümer eines mit einem Luftschutz­bunker bebauten Grundstücks; dieser wurde im Jahr 1942 errichtet. Dort betreibt er eine Veran­stal­tungs­stätte. Das Anwesen steht unter Denkmalschutz und wurde in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz aufgenommen.

Eigentümer des denkmal­ge­schützten Bunkers beantragte Erlass der Grundsteuer

Nach Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 beantragte der Betroffene den Erlass der Steuer für diesen Zeitraum und berief sich zur Begründung u. a. auf von ihm aufgewandte Instandhaltungskosten. Nachdem die Stadt seinen Antrag abgelehnt hatte und auch das Wider­spruchs­ver­fahren keinen Erfolg hatte, hat er Klage zum Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße erhoben.

VG verneint Grund­steu­er­erlass

Das Gericht hat die drei Klagen, die sich auf die Jahre 2014 bis 2016 beziehen, abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer seien nicht gegeben. Nach dem Grund­steu­er­gesetz sei zwar die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Die Erhaltung des Areals des Klägers liege aufgrund der Ausweisung als Denkmal im öffentlichen Interesse, allerdings übersteige der jährliche Rohertrag die ansatzfähigen Kosten.

Anwesen unabhängig von der Denkma­lei­gen­schaft unrentabel

Maßgeblich für den begehrten Erlass sei auch nicht das Engagement des Eigentümers für das denkmal­ge­schützte Objekt, sondern es komme vielmehr darauf an, ob durch die Denkma­lei­gen­schaft bedingt besondere Kosten anfielen, die die erzielten Einnahmen überstiegen. Für den in Rede stehenden Grund­steu­er­erlass müsse also die Ertraglosigkeit des Grundstücks gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhal­tungs­in­teresse und der Unrentabilität ein Kausa­l­zu­sam­menhang bestehe und dass dem Grund­s­tücks­ei­gentümer im öffentlichen Interesse Belastungen auferlegt würden, die ihn in seiner Verfü­gungs­be­fugnis über das Grundstück so sehr beschränkten, dass es unrentierlich sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn der Kläger habe unabhängig von der Denkma­lei­gen­schaft mit dem Anwesen ein von vornherein ertrags­schwaches Grundstück erworben.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)

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