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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.07.2020
VG Neustadt: Denkmalgeschützter Bunker rechtfertigt kein Grundsteuererlass für EigentümerUnrentabler Erwerb des Anwesens kann nicht durch Erlass der Grundsteuer kompensiert werden
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob der Eigentümer eines denkmalgeschützten Bunkers einen Erlass der Grundsteuer beanspruchen kann und dies jeweils verneint.
Im hier vorliegenden Fall ist der Kläger Eigentümer eines mit einem Luftschutzbunker bebauten Grundstücks; dieser wurde im Jahr 1942 errichtet. Dort betreibt er eine Veranstaltungsstätte. Das Anwesen steht unter Denkmalschutz und wurde in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz aufgenommen.
Eigentümer des denkmalgeschützten Bunkers beantragte Erlass der Grundsteuer
Nach Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 beantragte der Betroffene den Erlass der Steuer für diesen Zeitraum und berief sich zur Begründung u. a. auf von ihm aufgewandte Instandhaltungskosten. Nachdem die Stadt seinen Antrag abgelehnt hatte und auch das Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, hat er Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben.
VG verneint Grundsteuererlass
Das Gericht hat die drei Klagen, die sich auf die Jahre 2014 bis 2016 beziehen, abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer seien nicht gegeben. Nach dem Grundsteuergesetz sei zwar die Grundsteuer zu erlassen für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Die Erhaltung des Areals des Klägers liege aufgrund der Ausweisung als Denkmal im öffentlichen Interesse, allerdings übersteige der jährliche Rohertrag die ansatzfähigen Kosten.
Anwesen unabhängig von der Denkmaleigenschaft unrentabel
Maßgeblich für den begehrten Erlass sei auch nicht das Engagement des Eigentümers für das denkmalgeschützte Objekt, sondern es komme vielmehr darauf an, ob durch die Denkmaleigenschaft bedingt besondere Kosten anfielen, die die erzielten Einnahmen überstiegen. Für den in Rede stehenden Grundsteuererlass müsse also die Ertraglosigkeit des Grundstücks gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang bestehe und dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse Belastungen auferlegt würden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so sehr beschränkten, dass es unrentierlich sei. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn der Kläger habe unabhängig von der Denkmaleigenschaft mit dem Anwesen ein von vornherein ertragsschwaches Grundstück erworben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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