22.11.2024
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Dokument-Nr. 950

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Urteil08.08.2005Verwaltungsgericht Neustadt3 K 1902/04.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil08.08.2005

Behörde muss sich an ihr Wort halten

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass eine Ufermauer nicht beseitigt werden muss, wenn die Behörde gegen andere ungenehmigte Uferbe­fes­ti­gungen nicht einschreitet, obwohl sie hiervon in ihrem Wider­spruchs­be­scheid ausgegangen ist.

Die Kläger sind Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks. Sie haben die Uferböschung durch eine Mauer befestigt ohne die dafür erforderliche wasser­rechtliche Genehmigung. Die zuständige Wasserbehörde verlangte deshalb die Beseitigung der Mauer. Die Kläger beriefen sich im Gerichts­ver­fahren darauf, dass die Behörde gegen andere ungenehmigte Uferbe­fes­ti­gungen entlang des Bachs nicht vorgehe, obwohl sie noch im Wider­spruchs­ver­fahren erklärt habe, in vergleichbaren Fällen sei das Besei­ti­gungs­ver­fahren ebenfalls eingeleitet worden. Ihr unter­schied­liches Vorgehen rechtfertigte die Wasserbehörde nun vor Gericht damit, dass die anderen Befes­ti­gungs­anlagen älter seien als die Mauer der Kläger.

Das Verwal­tungs­gericht hob mit seinem Urteil die Besei­ti­gungs­ver­fügung auf und gab damit den Klägern Recht: Die Behörde sei bei Abfassung des Wider­spruchs­be­scheides davon ausgegangen, dass in vergleichbaren Fällen ebenfalls Besei­ti­gungs­ver­fahren eingeleitet worden seien, was sich als unzutreffend herausgestellt habe. Für ihr unter­schied­liches Verwal­tungs­handeln könne sie sich jetzt im Klageverfahren nicht auf das Alter der Ufermauern berufen, weil sie ihre Ermes­sen­s­er­wä­gungen nach dem Erlass des Wider­spruchs­be­scheides nicht mehr einfach austauschen dürfe.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 08.09.2005

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