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Dokument-Nr. 36109

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Urteil13.07.2026Verwaltungsgericht Neustadt3 K 1501/25.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil13.07.2026

Erzie­hungs­be­ra­tungs­stelle darf familiären Verhältnisse als "dysfunktionales Familiensystem" bezeichnen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage der Eltern eines erwachsenen Sohnes abgewiesen, mit der diese den Widerruf sowie die künftige Unterlassung einer psychologischen Einschätzung eines Verwal­tungs­mi­t­a­r­beiters begehrten, ihre Familie stelle ein "dysfunktionales Familiensystem" dar.

Der Sohn der Kläger befand sich seit Februar 2025 bei der Erzie­hungs­be­ra­tungs­stelle der beklagten Stadt in Beratung. Im Zusammenhang mit einem famili­en­ge­richt­lichen Verfahren über Unter­halts­ansprüche verfasste der Leiter der Erzie­hungs­be­ra­tungs­stelle auf Bitten des Sohnes eine psychologische Stellungnahme. Darin führte er unter anderem aus, der Sohn versuche, einem "dysfunktionalen Familiensystem" zu entkommen. Der Sohn legte diese Stellungnahme im famili­en­ge­richt­lichen Verfahren vor dem Amtsgericht vor.

Die Kläger forderten die beklagte Stadt, die sich im Zustän­dig­keits­bereich des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt an der Weinstraße befindet, erfolglos auf, diese Aussage zurückzunehmen und künftig nicht mehr zu verwenden. Zur Begründung machten sie geltend, die Bezeichnung verletze sie unter anderem in ihrem Persön­lich­keitsrecht und stelle eine unzutreffende Tatsa­chen­be­hauptung dar.

Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage hat die 3. Kammer des Gerichts mit der Begründung abgewiesen, dass diese bereits unzulässig sei.

Behördliche Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts­ver­fahren dienten, könnten in aller Regel nicht mit Ehren­schutz­klagen in einem gesonderten Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht abgewehrt werden. Anderenfalls würde in unzulässiger Weise in das Ausgangs­ver­fahren eingegriffen. Ob eine derartige Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar sei, sei ausschließlich dort zu prüfen. Ausnahmen hiervon seien allenfalls in eng begrenzten Ausnah­me­kon­stel­la­tionen denkbar, etwa bei bewusst unwahren oder evident falschen Tatsa­chen­be­haup­tungen oder im Falle reiner Schmähung oder Formal­be­lei­di­gungen. Ein solcher Fall liege im hiesigen Verfahren offensichtlich nicht vor. Die Kläger seien dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihnen möglich gewesen sei, Einwendungen gegen die Stellungnahme im Ausgangs­ver­fahren vorzubringen.

Unabhängig hiervon hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Bei der Bezeichnung der familiären Verhältnisse als "dysfunktionales Familiensystem" handele es sich nicht um eine überprüfbare Tatsa­chen­be­hauptung, sondern um ein Werturteil. Dieses beruhe auf den im Beratungs­verlauf gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen und bewege sich im Rahmen einer sachgerechten Amtsausübung. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Bewertung bestünden nicht.

Zudem fehle es sowohl an einer Außenwirkung der Äußerung als auch an einer Wieder­ho­lungs­gefahr. Die Stellungnahme sei lediglich Bestandteil der famili­en­ge­richt­lichen Akte geworden, zu der grundsätzlich nur die Verfah­rens­be­tei­ligten Zugang hätten. Mündliche Verhandlungen in Familiensachen fänden zudem gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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