Dokument-Nr. 2507
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil08.05.2006
Naturschutzrechtliche Befreiung für Zufahrt zu geplantem Einkaufsmarkt abgelehnt
Die Ortsgemeinde Birkenheide hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes zur Herstellung einer Zufahrt zu einem geplanten Einkaufsmarkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
In Birkenheide gibt es seit Ende des Jahres 2000 keinen Supermarkt mehr. Die Gemeinde beabsichtigt daher, an der L 527 ein Gewerbegebiet auszuweisen, in welchem ein Einkaufsmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 850 qm entstehen soll. Die geplante Zufahrt soll zum Teil über das Sandrasenbiotop „Silbergrasflur Birkenheide“, eine mit Silbergras bedeckte Flugsandfläche, erfolgen. Nach dem Landesnaturschutzgesetz ist Sandrasen ausdrücklich geschützt, jeglicher Eingriff ist verboten.
Die Ortsgemeinde Birkenheide beantragte deshalb bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd eine Befreiung zur Herstellung der Zufahrt. Diese lehnte den Antrag ab, die Gemeinde erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Das Landesnaturschutzgesetz habe gerade den Schutz des Sandrasens vor Eingriffen der geplanten Art zum Ziel. Bei der „Silbergrasflur Birkenheide“ handele es sich um ein in der Region sehr seltenes Sandrasenbiotop in typischer Ausprägung, welches sowohl floristisch als auch hinsichtlich des Insektenvorkommens eine außerordentlich hohe Bedeutung habe.
Auch erforderten überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit keine Befreiung, denn für die Einwohner von Birkenheide gebe es genügend Einkaufsmöglichkeiten, die sich in zumutbarer Entfernung befänden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/2006 des VG Neustadt vom 08.06.2006
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