Im Streitfall hatte eine Bundesbeamtin zwei ärztlich verordnete Mittel für 37,42 € und für 22,77 € gekauft und hierfür eine Beihilfe beantragt. Sie leidet seit Jahren an Haarausfall.
Der Bund hatte die Gewährung der Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Mittel von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien.
Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass nach den Beihilfevorschriften des Bundes die sog. Arzneimittelrichtlinien maßgebend seien. Diese Richtlinien regelten, welche Arzneimittel von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien. Werde somit ein Medikament von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt, so sei es auch nicht beihilfefähig. Damit entsprächen die Leistungsausschlüsse der Beihilfe für Arzneimittel denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die der Klägerin verschriebenen Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses seien von diesem Leistungsausschluss erfasst.
Mit dieser Regelung verstoße der Dienstherr auch nicht gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber der Beamtin. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete nämlich nicht den Ausgleich aller krankheitsbedingter Aufwendungen, sondern nur solcher Belastungen, die die Lebensführung unzumutbar beeinträchtigten. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.
Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/05 des VG Neustadt vom 11.11.2005