18.10.2024
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Dokument-Nr. 1249

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Urteil24.10.2005Verwaltungsgericht Neustadt3 K 1353/05.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil24.10.2005

Haarwuchsmittel nicht beihilfefähig

Ein Bundesbeamter kann für Arzneimittel, die der Verbesserung des Haarwuchses dienen, keine Beihil­fe­leis­tungen erhalten. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im Streitfall hatte eine Bundesbeamtin zwei ärztlich verordnete Mittel für 37,42 € und für 22,77 € gekauft und hierfür eine Beihilfe beantragt. Sie leidet seit Jahren an Haarausfall.

Der Bund hatte die Gewährung der Beihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Mittel von der Beihil­fe­fä­higkeit ausgeschlossen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass nach den Beihil­fe­vor­schriften des Bundes die sog. Arznei­mit­tel­richt­linien maßgebend seien. Diese Richtlinien regelten, welche Arzneimittel von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ausgeschlossen seien. Werde somit ein Medikament von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt, so sei es auch nicht beihilfefähig. Damit entsprächen die Leistungs­aus­schlüsse der Beihilfe für Arzneimittel denen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. Die der Klägerin verschriebenen Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses seien von diesem Leistungs­aus­schluss erfasst.

Mit dieser Regelung verstoße der Dienstherr auch nicht gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber der Beamtin. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete nämlich nicht den Ausgleich aller krank­heits­be­dingter Aufwendungen, sondern nur solcher Belastungen, die die Lebensführung unzumutbar beein­träch­tigten. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/05 des VG Neustadt vom 11.11.2005

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