14.11.2024
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Dokument-Nr. 4360

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil07.05.2007

Keine Anerkennung als Kfz-Überwa­chungs­or­ga­ni­sationOrganisation muss von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kfz-Sachver­ständigen gebildet und getragen werden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klage einer GmbH & Co. KG auf Anerkennung als Kfz-Überwa­chungs­or­ga­ni­sation abgewiesen.

Einziger Kommanditist der Firma und zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist ein Diplomingenieur und Kfz-Sachver­ständiger. Ihren Sitz hat die Firma in der Pfalz. Im November 2005 beantragte sie beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ihre Anerkennung als Überwa­chungs­or­ga­ni­sation zur Durchführung von Haupt­un­ter­su­chungen und Sicher­heits­prü­fungen von Kraftfahrzeugen in Rheinland-Pfalz. Hierzu legte sie u. a. eine Auflistung mit Namen von 126 als Partner und Vorver­trags­partner bezeichneten Kfz-Sachver­ständigen und Sachver­stän­di­genbüros aus dem ganzen Bundesgebiet vor, jedoch weder Verträge noch Vorverträge mit diesen.

Das Ministerium lehnte den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für eine Anerkennung nicht erfüllt seien. Danach müsse die Organisation von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kfz-Sachver­ständigen gebildet und getragen werden (vgl. Anlage VIII b zu § 29 StVZO). 30 Prüfingenieure müssten zudem ihren Sitz im Land Rheinland-Pfalz, dem Anerken­nungs­gebiet, haben. Diesen Anforderungen genüge die Firma nicht.

Die von der GmbH & Co. KG beim Verwal­tungs­gericht erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Das Ministerium habe die Anerkennung zu Recht versagt, denn der Klägerin gehöre außer ihrem einzigen Kommanditisten kein weiterer Sachver­ständiger an. Nachweise darüber, dass die genannten Partner und Vorver­trags­partner ernsthaft beabsichtigten, der Klägerin beizutreten, habe diese auch im Gerichts­ver­fahren nicht vorgelegt. Damit werde die erforderliche Anzahl von 60 der Organisation angehörenden Prüfingenieuren nicht erreicht. Aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit sei aber das Vorhandensein einer ausreichend leistungs­starken Organisation zentrale Voraussetzung für eine Anerkennung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Neustadt vom 11.06.2007

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