18.10.2024
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Dokument-Nr. 345

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Entscheidung24.01.2005Verwaltungsgericht Neustadt3 K 1142/04.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Entscheidung24.01.2005

Mauer darf bleiben - Wahrung des Rechtsfriedens geht vor Nachbarschutz

Nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts hat ein Nachbar im Einzelfall auch dann keinen Anspruch auf baupo­li­zei­liches Einschreiten der Behörde gegen eine Einfriedung, wenn letztere gegen eine den Nachbarn schützende Vorschrift verstößt.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfa­mi­li­en­hauses. Nachdem sein unmittelbarer Nachbar an der gemeinsamen Grund­s­tücks­grenze eine etwa 1,95 m hohe Einfrie­dungsmauer errichtet hatte, forderte der Kläger die Bauauf­sichts­behörde auf, gegen die Mauer sowie weitere Einfriedungen in dem Wohngebiet vorzugehen, da diese die nach dem Bebauungsplan zulässige Höhe von 1,20 m nicht einhielten.

Die Behörde lehnte jedoch ein baupo­li­zei­liches Einschreiten ab und verwies den Kläger auf den Zivilrechtsweg. Ein Einschreiten komme vor allem im Hinblick auf den bestehenden Rechtsfrieden innerhalb der Dorfge­mein­schaft nicht in Betracht. So hätten sich alle betroffenen Nachbarn – bis auf den Kläger – mit den zahlreichen überhöhten Einfriedungen abgefunden. Ein Einschreiten gegen die hier streitige Mauer führe aber dazu, dass die Behörde in Zugzwang gesetzt werde und gehalten sei, sämtliche gleich gelagerten Verstöße innerhalb des Baugebiets aufzugreifen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht nun abgewiesen. Zwar sei die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung bezüglich der Höhe der Einfriedungen nachbar­schützend, angesichts der Besonderheiten der örtlichen Situation stehe dem Kläger aber kein Anspruch auf Einschreiten zu. Die Ablehnung durch die Behörde lasse keine Ermessensfehler erkennen. So habe sie berücksichtigt, dass eine Beein­träch­tigung der Belichtung und Belüftung der im 1. Obergeschoss gelegenen Eigen­tums­wohnung des Klägers ausscheide. Es sei auch nicht zu erkennen, dass dem Gesichtspunkt der Wahrung des Rechtsfriedens in dem fraglichen Baugebiet vor dem Hintergrund, dass sich alle Betroffenen einschließlich der Ortsgemeinde selbst mit dem Zustand arrangiert hätten, ein ihm nicht zukommendes Gewicht beigemessen worden wäre. Zudem habe die Behörde in Rechnung gestellt, dass der Kläger die Möglichkeit habe, seine Rechte gegenüber dem Nachbarn zivilrechtlich geltend zu machen.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/05 des VG Neustadt

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