18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil29.07.2013

Kein Anspruch auf Erstattung von Pensions­rückstellungen für an die ARGE abgeordnete Beamte der Verbands­ge­meinde KuselVerbands­ge­meinde nicht dazu verpflichtet, Pensions­rückstellungen zu bilden

Die Verbands­ge­meinde Kusel hat keinen Anspruch gegen den Landkreis Kusel auf Erstattung von Pensions­rückstellungen für Beamte, die bei der Arbeits­ge­mein­schaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) eingesetzt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

In dem vorzuliegenden Fall trat am 1. Januar 2005 das Sozial­ge­setzbuch II in Kraft, das die Arbeits­lo­senhilfe und die Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammenfasste. Zu Trägern der Grundsicherung wurden die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise bestimmt. Der Landkreis Kusel bildete mit der Bundesanstalt für Arbeit eine ARGE. Mit der Verbandsgemeinde Kusel schloss er einen Perso­nal­ge­stel­lungs­vertrag ab, in dem die Verbands­ge­meinde sich verpflichtete, drei ihrer kommunalen Beamten an den Landkreis abzuordnen zwecks Aufga­ben­wahr­nehmung in der ARGE. Der Verbands­ge­meinde sollten die entstehenden Personalkosten (gesamte Arbeit­ge­ber­kosten) einschließlich aller sich aus dem Arbeits­ver­hältnis ergebenden weiteren Sachkosten im Rahmen der Perso­na­l­kos­te­n­er­stattung durch die ARGE erstattet werden.

Verbands­ge­meinde für Auszahlung von Versor­gungs­bezügen an pensionierte Beamte zuständig

Die Verbands­ge­meinde ist Pflichtmitglied der Pfälzischen Pensionsanstalt, die als Versorgungskasse die Versorgungsbezüge der pensionierten Beamten berechnet und diese unmittelbar an die Berechtigten auszahlt. Hierfür erhebt sie von ihren Mitgliedern eine Umlage. Ab dem Haushaltsjahr 2008 nahm die Verbands­ge­meinde außerdem auf der Grundlage der Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden (kommunale Doppik) Rückstellungen im Haushalt für Pensi­ons­ver­pflich­tungen gegenüber ihren Beamten vor.

Landkreis lehnte Erstattung der Pensi­ons­rück­stel­lungen an Verbands­ge­meinde ab

Sie verlangte vom Landkreis die Erstattung dieser Pensionsrückstellungen für die drei zur Dienstleistung an die ARGE abgeordneten Beamten. Der Landkreis lehnte ab mit der Begründung, dass er selbst für die Rückstellungen keine Erstattung aus Bundesmitteln erhalte. Nach dem Perso­nal­ge­stel­lungs­vertrag müsse die Perso­na­l­kos­te­n­er­stattung an die Klägerin aber nur "im Rahmen der Perso­na­l­kos­te­n­er­stattung durch die ARGE" erfolgen.

Klage auf Erstattung von Pensi­ons­rück­stel­lungen

Im Dezember 2012 erhob die Verbands­ge­meinde Klage gegen den Landkreis: Nach ihrem Verständnis seien alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis entstünden, als Personalkosten anzusehen. Dem hielt der Beklagte erneut entgegen, dass seine Erstat­tungs­pflicht nur in dem Umfang bestehe, wie ihm die Personalkosten durch die ARGE erstattet würden.

Fehlende Vermö­gens­be­lastung der Verbands­ge­meinde

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab. Dabei folgte es zwar grundsätzlich der Rechts­auf­fassung der Verbands­ge­meinde, dass ihr sämtliche entstandenen Personalkosten zu erstatten seien, ungeachtet einer entsprechenden Koste­n­er­stattung aus Bundesmitteln an den Landkreis. Die streitigen Pensi­ons­rück­stel­lungen gehörten nach Auffassung der Richter aber nicht zu den entstandenen Personalkosten, weil die Verbands­ge­meinde gar nicht verpflichtet sei, solche Pensi­ons­rück­stel­lungen für ihre Beamten zu bilden. Sie sei nämlich als Gemeinde mit weniger als 50.000 Einwohnern Pflichtmitglied der Pfälzischen Pensionsanstalt, die den Versor­gungs­las­te­n­aus­gleich durchführe, die Versor­gungs­bezüge berechne und unmittelbar an die Berechtigten auszahle. Dass die Verbands­ge­meinde selbst für die Versor­gungs­leis­tungen in Anspruch genommen werde, sei nicht wahrscheinlich, weil die Pfälzische Pensionsanstalt als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zahlungsunfähig werden könne. Die an die Pfälzische Pensionsanstalt zu zahlende Umlage für die drei abgeordneten Beamten werde vom Landkreis übernommen. Damit fehle es an einer Vermö­gens­be­lastung der Klägerin, die durch Rückstellungen im Haushalt abzubilden wäre.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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