In dem zugrunde liegenden Fall sind die beiden Kläger Eigentümer zweier Doppelhaushälften, die im Jahr 1996 als Wochenendhäuser genehmigt wurden. Die Gebäudegrundfläche beträgt für jede Hälfte 30 qm, die Grundfläche der integrierten Terrassen je 10 qm.
Den später gestellten Antrag der Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau von jeweils einer Tür im Erd- und Obergeschoss zum Zweck der Herstellung einer Wohneinheit lehnte die Kreisverwaltung ab.
Hiergegen erhoben die Betroffenen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machten geltend, dass zwar der seit März 2006 gültige Bebauungsplan „Äußerer Wörth” nur Häuser bis 50 qm zulasse, ein Großteil der in dem Gebiet bereits vorhandenen Gebäude aber eine Grundfläche von 60 qm aufweise, weil zwei Doppelhaushälften zusammengelegt worden seien.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die beantragte Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, auch nicht im Wege einer Befreiung, denn die entstehende Gebäudegröße von ca. 80 qm übersteige die nach dem Bebauungsplan zulässige Größe erheblich. Die entsprechende Regelung des Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Mit ihrer Entscheidung, in dem Wochenendhausgebiet die überbaubare Grundfläche auf 50 qm festzusetzen, habe die Gemeinde Altrip im Rahmen der Abwägung einen nicht zu beanstandenden Kompromiss gewählt, der den tatsächlich vorhandenen Gebäudegrößen und den zukünftig nur noch zulässigen Größen ausreichend Rechnung trage. Etwa drei Viertel des Gebäudebestandes entspreche der Vorgabe des Plans, und den größeren Häusern komme Bestandsschutz zu, sofern sie entsprechend genehmigt seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des VG Neustadt vom 21.04.2008