15.11.2024
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Dokument-Nr. 5943

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil05.03.2008

Doppel­haus­hälften dürfen bei Überschreitung der maximalen Grundfläche der Häuser nicht durch Verbin­dung­stüren verbunden werdenWoche­n­end­h­aus­gebiet in Altrip: maximale Grundfläche für Häuser 50 qm

In dem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Woche­n­end­h­aus­gebiet „Äußerer Wörth” in Altrip darf die Grundfläche der Häuser 50 qm nicht überschreiten. Der Einbau von Verbin­dung­stüren in die Gebäu­de­trennwand von Doppel­haus­hälften mit der Folge der Vergrößerung der Grundfläche auf knapp 80 qm ist deshalb nach einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt nicht zulässig.

In dem zugrunde liegenden Fall sind die beiden Kläger Eigentümer zweier Doppel­haus­hälften, die im Jahr 1996 als Wochenendhäuser genehmigt wurden. Die Gebäu­de­grund­fläche beträgt für jede Hälfte 30 qm, die Grundfläche der integrierten Terrassen je 10 qm.

Den später gestellten Antrag der Kläger auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau von jeweils einer Tür im Erd- und Obergeschoss zum Zweck der Herstellung einer Wohneinheit lehnte die Kreisverwaltung ab.

Hiergegen erhoben die Betroffenen nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage und machten geltend, dass zwar der seit März 2006 gültige Bebauungsplan „Äußerer Wörth” nur Häuser bis 50 qm zulasse, ein Großteil der in dem Gebiet bereits vorhandenen Gebäude aber eine Grundfläche von 60 qm aufweise, weil zwei Doppel­haus­hälften zusammengelegt worden seien.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die beantragte Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, auch nicht im Wege einer Befreiung, denn die entstehende Gebäudegröße von ca. 80 qm übersteige die nach dem Bebauungsplan zulässige Größe erheblich. Die entsprechende Regelung des Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Mit ihrer Entscheidung, in dem Woche­n­end­h­aus­gebiet die überbaubare Grundfläche auf 50 qm festzusetzen, habe die Gemeinde Altrip im Rahmen der Abwägung einen nicht zu beanstandenden Kompromiss gewählt, der den tatsächlich vorhandenen Gebäudegrößen und den zukünftig nur noch zulässigen Größen ausreichend Rechnung trage. Etwa drei Viertel des Gebäu­de­be­standes entspreche der Vorgabe des Plans, und den größeren Häusern komme Bestandsschutz zu, sofern sie entsprechend genehmigt seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des VG Neustadt vom 21.04.2008

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