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Dokument-Nr. 5667

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Beschluss19.02.2008Verwaltungsgericht Neustadt2 L 55/08.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss19.02.2008

Kündigung einer Schwer­be­hin­derten: Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes rechtmäßigKündigung war nicht auf Behinderung bezogen

Das Integrationsamt hat im Fall der Kündigung einer Schwer­be­hin­derten die hierfür erforderliche Zustimmung zu Recht erteilt. Dies ist einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt zu entnehmen.

Die schwer­be­hinderte Antragstellerin ist seit 1990 als Büroangestellte im Betrieb ihres Ehemanns beschäftigt.

Nach dem Sozial­ge­setzbuch bedarf die Kündigung eines schwer­be­hin­derten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes.

Auf Antrag des Ehemanns und Arbeitgebers erteilte das Amt mit Bescheid vom 6. November 2007 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Betroffenen. Daraufhin kündigte dieser das Arbeits­ver­hältnis zum 31. Mai 2008.

Wegen der Kündigung erhob die Frau Klage beim Arbeitsgericht. Zudem legte sie gegen die Zustim­mungs­ent­scheidung der Behörde Widerspruch ein und wandte sich wegen der gesetzlich angeordneten sofortigen Wirksamkeit dieser Zustimmung mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht.

Dieser hatte keinen Erfolg: Da die Kündigung nicht auf die Schwer­be­hin­derung bezogen sei, habe das Integrationsamt dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses den Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes einräumen dürfen. Die Eheleute lebten in Scheidung und seien wegen der vermö­gens­recht­lichen Folgen ihrer Trennung zerstritten. Es müsse daher von einer erheblichen Belastung des notwendigen Vertrau­ens­ver­hält­nisses ausgegangen werden. Der Ehemann habe zudem geltend gemacht, dass sich die wirtschaftliche Situation seines Betriebes verschlechtert habe und er die von der Antragstellerin ausgeführten Arbeiten künftig selbst übernehmen werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des VG Neustadt vom 26.02.2008

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