24.11.2024
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Dokument-Nr. 350

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Entscheidung22.03.2005Verwaltungsgericht Neustadt1 L 452/05.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Entscheidung22.03.2005

Hecke darf nicht in den Gehweg hineinragen

Eigentümer und Nutzungs­be­rechtigte von Grundstücken haben nicht nur das Landes­nach­bar­rechts­gesetz zu beachten, wonach sie mit Hecken – abhängig von deren Höhe – gegenüber Nachba­r­grund­s­tücken bestimmte Abstände einhalten müssen. Hecken dürfen auch nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Dies geht aus einer jetzt ergangenen Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im entschiedenen Fall existiert die Hecke seit ca. 30 Jahren und ragt auf einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg hinein. Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum Rückschnitt aufgefordert. Diese erhoben hiergegen Widerspruch und wandten sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich an das Verwal­tungs­gericht.

Das Gericht hat die Entscheidung der Ordnungsbehörde bestätigt: Werde eine Hecke so breit, dass sie auch Teile des Gehwegs in Anspruch nehme, so stelle dies eine Nutzung der Straße über den sog. Gemeingebrauch hinaus dar. Eine derartige Sondernutzung des Gehwegs sei nicht erlaubt. Der Gehweg müsse vielmehr für den Fußgän­ger­verkehr freigehalten werden. Der Umstand, dass die Hecke schon über einen langen Zeitraum bestehe, könne hieran nichts ändern.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 04.04.2005

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