Verwaltungsgericht Neustadt Entscheidung22.03.2005
Hecke darf nicht in den Gehweg hineinragen
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nicht nur das Landesnachbarrechtsgesetz zu beachten, wonach sie mit Hecken – abhängig von deren Höhe – gegenüber Nachbargrundstücken bestimmte Abstände einhalten müssen. Hecken dürfen auch nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Dies geht aus einer jetzt ergangenen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall existiert die Hecke seit ca. 30 Jahren und ragt auf einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg hinein. Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum Rückschnitt aufgefordert. Diese erhoben hiergegen Widerspruch und wandten sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich an das Verwaltungsgericht.
Das Gericht hat die Entscheidung der Ordnungsbehörde bestätigt: Werde eine Hecke so breit, dass sie auch Teile des Gehwegs in Anspruch nehme, so stelle dies eine Nutzung der Straße über den sog. Gemeingebrauch hinaus dar. Eine derartige Sondernutzung des Gehwegs sei nicht erlaubt. Der Gehweg müsse vielmehr für den Fußgängerverkehr freigehalten werden. Der Umstand, dass die Hecke schon über einen langen Zeitraum bestehe, könne hieran nichts ändern.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 04.04.2005