23.11.2024
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Dokument-Nr. 923

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Urteil06.07.2005Verwaltungsgericht Neustadt1 K 350/05.NW
Urteil06.07.2005Verwaltungsgericht Neustadt1 K 351/05.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil06.07.2005

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil06.07.2005

Beitrag zur Grund­was­ser­ab­senkung im Frankenthaler Wohngebiet "Pilgerpfad" ist rechtmäßig

Die Stadt Frankenthal darf im Wohngebiet "Pilgerpfad" sowohl einmalige als auch wiederkehrende Beiträge zur Grund­was­ser­ab­senkung verlangen. Dies geht aus zwei Urteilen des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

In der Vergangenheit war es in dem Frankenthaler Wohngebiet wegen steigender Grund­was­ser­stände mehrfach zu einer Durchfeuchtung von Kellern und Mauerwerk von Häusern gekommen. Zur Absenkung des Grundwassers betreibt die Stadt Frankenthal deshalb seit Oktober 2001 eine mehrgliedrige Brunnengalerie als kommunale Einrichtung. Sie erließ im Jahr 2001 zugleich eine Satzung, die sie berechtigt, von den Eigentümern der Grundstücke einmalige Beiträge zur Finanzierung der Inves­ti­ti­o­ns­auf­wen­dungen für die Herstellung der Einrichtung als auch wiederkehrende Beiträge für die laufenden Kosten zu erheben.

In den beiden vom Gericht entschiedenen Verfahren wandten sich die Eigentümer zweier Grundstücke gegen Beitrags­be­scheide, mit welchen sie zu einmaligen sowie zu wiederkehrenden Beiträgen zur Grund­was­ser­ab­senkung herangezogen worden waren. Sie machten geltend, dass sie durch die Grund­was­ser­ab­sen­kungs­maßnahme der beklagten Stadt keinen Vorteil hätten; für ihre Keller sei eine Durchnässung nicht zu befürchten.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen. Für beide Grundstücke müsse - bei einem zu Recht prognos­ti­zierten weiteren Grund­was­ser­anstieg um ,5 m - im Hinblick auf die konkrete Lage der Häuser mit einer Durchfeuchtung gerechnet werden. Durch den Betrieb der städtischen Brunnengalerie würden diese Schäden an den Gebäuden der Kläger indes verhindert, weshalb die Erhebung der Beiträge rechtmäßig sei.

Die Urteile sind rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 31.08.2005

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