Zur Wahl standen an diesem Tag der mit 53,16 % gewählte CDU-Kandidat Ulrich Lauth sowie eine weitere Bewerberin, die 46,84 % der Stimmen erhielt.
Im „Hauensteiner Boten“, dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hauenstein, war zuvor am 23. November 2006 eine Anzeige der drei Beigeordneten der Verbandsgemeinde - unter Hinzufügung ihrer Amtsbezeichnungen - mit dem Text „Wir unterstützen Lauth“ erschienen. Zudem hatten die Ortsbürgermeister von Schwanheim und Lug Annoncen veröffentlicht, in denen unter anderem „Schwanheim für Lauth“ bzw. „Lug für Lauth“ stand.
Mit ihrer Wahlanfechtung machten die Kläger geltend, dass in den Anzeigen eine unzulässige Parteinahme der Beigeordneten und Ortsbürgermeister für den CDU-Kandidaten zu sehen sei. Diese hätten gegen die Neutralitätspflicht verstoßen, die mit ihrem Amt verbunden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der private Charakter der durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckten Äußerungen sei trotz Verwendung der Amtsbezeichnungen eindeutig erkennbar gewesen. Allein aus der Veröffentlichung im „Hauensteiner Boten“ folge noch keine Amtlichkeit der betreffenden Aussagen. Die privat bezahlten Annoncen seien im deutlich abgetrennten Anzeigenteil veröffentlicht worden und zudem ausdrücklich als „Anzeige“ gekennzeichnet gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des VG Neustadt vom 07.05.2007