14.11.2024
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Dokument-Nr. 7190

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Beschluss22.12.2008Verwaltungsgericht Münster9 Nc 224/08 und 9 Nc 238/08
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss22.12.2008

Bachelor-Studienplätze dürfen nicht wegen künftiger Master-Studiengänge reduziert werdenNur tatsächlich angebotene Studiengänge dürfen bei der Kapazi­tä­te­n­er­mittlung für Studienplätze berücksichtig werden

An der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sind in einem Bachelor-Studiengang der Kommu­ni­ka­ti­o­ns­wis­sen­schaft über die zum Wintersemester 2008/2009 vergebenen Studi­e­n­an­fän­ger­plätze hinaus noch weitere Plätze vorhanden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster mit Eilbeschlüssen errechnet und damit weiteren Bewerbern vorläufig die Studi­en­zu­lassung ermöglicht.

Einem Vorschlag der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster folgend hatte das Ministerium für Innovation, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen die Studi­e­n­an­fän­ger­ka­pazität für die Studiengänge der Kommu­ni­ka­ti­o­ns­wis­sen­schaft für das Studienjahr 2008/2009 auf die beiden Bachelor-Studiengänge und einen für das Wintersemester 2009/2010 vorgesehenen Master- Studiengang verteilt. Diese Vorgehensweise erklärte das Gericht für fehlerhaft.

Noch nicht angebotener Master-Studiengang darf nicht zur Kapazi­tä­ten­re­du­zierung von tatsächlich stattfindenden Studiengängen führen

Hierzu heißt es in den Beschlüssen unter anderem: Bei der Kapazi­täts­er­mittlung seien nur diejenigen Studiengänge zu berücksichtigen, die im Berech­nungs­zeitraum 2008/2009 für die Aufnahme von Studi­e­n­an­fängern tatsächlich bereit stünden. Da ein Master-Studiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität gegenwärtig weder eingerichtet sei noch angeboten werde, dürften auch die hierfür erst künftig benötigten Lehrleistungen jetzt noch nicht berücksichtigt werden. Auch wenn mit der Einbeziehung des zukünftigen Master-Studiengangs nach der Planung der Hochschule dort einer späteren Überlast entgegengewirkt werden solle, sei die Maßnahme nicht gerechtfertigt, weil dies zu Lasten der Studienbewerber für die tatsächlich existierenden grundständigen (Bachelor-) Studiengänge zu einer unwie­der­bring­lichen Kapazi­täts­ver­nichtung führe. Der erstrebte Ausgleich könne ebenfalls später durch die dann zu bildenden Anteilquoten geschaffen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 23.12.2008

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