15.11.2024
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Dokument-Nr. 2261

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Beschluss06.04.2006Verwaltungsgericht Münster9 L 200/06
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss06.04.2006

Seniorentanz ist vergnü­gungs­steu­er­pflichtig

Ein Gastwirt aus Münster muss für die in den Jahren 2000 bis 2005 durchgeführten Senio­ren­tanz­ver­an­stal­tungen Vergnü­gungs­steuern zahlen. Das Verwal­tungs­gericht Münster hat seinen Antrag zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Vergnü­gungs­steu­er­be­scheide des Oberbür­ger­meisters der Stadt Münster anzuordnen.

Die Stadt Münster ordnete die Tanzver­an­stal­tungen für Senioren, die zweimal wöchentlich stattfanden, als steuer­pflichtige Veranstaltung im Sinne ihrer Vergnü­gungs­steu­er­satzung ein. Der Inhaber der Gaststätte argumentierte, dies sei unzutreffend, weil es sich um Tanzs­port­ver­an­stal­tungen für Senioren handele. Inzwischen würden sie auch von einem gemeinnützigen Verein durchgeführt. Auch die Erhebung nach der Größe der Fläche sei rechtswidrig, weil hierbei die Anzahl der Teilnehmer überhaupt nicht berücksichtigt werde.

Nach Auffassung des Gerichts ist es unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zulässig, dass die Vergnü­gungs­steuern hier pauschaliert nach der Größe der Veran­stal­tungs­fläche erhoben wurden. Auch handele es sich bei dem "Seniorentanz" und dem "Tanztee" um gewerbliche Tanzver­an­stal­tungen. Daran ändere nichts, dass "die lebensälteren Teilnehmer neben dem Tanzvergnügen auch Gelegenheit gefunden haben mögen, in geselliger Runde früher erlernte tänzerische Fähigkeiten wieder aufzufrischen oder auch solche für bestimmte Tänze erstmals in gemeinsamer Runde zu erwerben", so das Gericht. Das gelte auch für die vom Antragsteller hervorgehobenen positiven Effekte des Tanzens, die als Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Senioren und als therapeutische Wirkung auf das Wohlbefinden älterer Menschen beschrieben würden. Von einer nicht auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers bezogenen Tanzs­port­ver­an­staltung zu sprechen, sei abwegig. Auch sei nicht ein loser Zusammenschluss älterer Menschen, sondern der Gastwirt selbst, der diese Veranstaltungen gewin­n­o­ri­entiert als Teil des Angebotes der Gaststätte betrieben habe, in dem maßgeblichen Zeitraum steuer­pflichtiger Veranstalter gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 10.04.2006

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