18.10.2024
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Dokument-Nr. 4249

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Urteil16.05.2007Verwaltungsgericht Münster9 K 769/03, 9 K 770/03, 9 K 808/03
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Verwaltungsgericht Münster Urteil16.05.2007

Besteuerung von Geldspiel­geräten in der Stadt Greven rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klagen von drei Automa­ten­auf­stellern bzw. Spiel­ha­l­len­be­treibern gegen ihre Veranlagung zu Vergnü­gungs­steuern durch die Stadt Greven abgewiesen.

Die Kläger hatten die Besteuerung ihrer Gewinn­spiel­geräte mit teilweise fünfstelligen Beträgen schwer­punktmäßig mit der Begründung angegriffen, die rückwirkend auf das Steuerjahr 2003 bezogene und mehrfach geänderte Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Stadt Greven leide unter formellen Fehlern und sei auch inhaltlich zu beanstanden. Die beschlossene Rückwirkung verletze den gerade auch im Steuerrecht geltenden Vertrau­ens­schutz­grundsatz; die jetzt bestimmte Besteuerung der Geräte mit 12 v.H. des jeweiligen Einspiel­er­geb­nisses, wenn auch der Höhe nach für das Jahr 2003 begrenzt auf einen maximalen Steuerbetrag von 200 Euro pro Gerät und Monat in Spielhallen, wirke erdrosselnd, mache eine auskömmliche Gewerbeausübung unmöglich und könne vom Aufsteller auch nicht auf die Nutzer der Geräte abgewälzt werden; der Steuersatz sei vom Rat der Stadt nicht hinreichend abgewogen worden.

Das Gericht ist diesen Angriffen im Anschluss an seine eigene bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Streitsachen und die entsprechenden Beurteilungen gerade durch das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster nicht gefolgt. Auch konnte trotz der zunächst aufgetretenen Unklarheiten im Satzungs­ver­fahren durch den Rat der Stadt im Ergebnis kein formeller Fehler festgestellt werden, der die Unwirksamkeit der derzeit geltenden Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Stadt Greven zur Folge gehabt hätte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 16.05.2007

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